Unwirksame AGB: Gebühren-Erstattungsdruck auf die Banken steigt

Banken-AGB sind unwirksam, wenn sie die Kundenzustimmung zu Vertragsänderungen fingieren, sofern kein Widerspruch erfolgt. Schweigen ist laut BGH hier aber keine Zustimmung. Das hat zu einer Welle von Rückforderungen zu Unrecht erhobener Gebühren geführt. Doch viele Banken mauern mit fragwürdigen Argumenten und Vorschlägen. Nun erhöhen Verbraucherschützer und die BaFin den Druck auf die Geldhäuser zur Umsetzung des BGH-Urteils.

Die deutsche Kreditwirtschaft war trotz des eindeutigen BGH-Urteils bisher in weiten Teilen nicht bereit, zu reagieren und ihren Kunden überzahlte Kontogebühren zu erstatten, obwohl die meisten Banken und Sparkassen ähnliche Klauseln verwenden, wie sie der BGH im Fall der Postbank für rechtswidrig und damit ungültig erklärt hat.

Viele Banken sträuben sich, die zu Unrecht erhobenen Gebühren zu erstatten

Viele Banken widersetzen sich einer Umsetzung des BGH-Urteils, teils mithilfe einer fragwürdigen juristischen Begründung. Teilweise knüpfen sie auch die Erstattung an neue Vertragsbedingungen oder drohen im Erstattungsfall mit anschließender Kündigung.

Die BaFin erlässt förmliche Aufsichtsmitteilung

Die Finanzaufsicht BaFin hat mittlerweile, die Umsetzung des BGH-Urteils durch die Banken in den Blick genommen und erstmalig zu dem Mittel einer formellen Aufsichtsmitteilung gegriffen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen „vzbv“ bereitet exemplarische Musterfeststellungsklagen gegen die beiden größten Sparkassen Deutschlands vor, gegen die Sparkasse KölnBonn und gegen die Berliner Sparkasse. Damit sollen Sparkassen und Banken zur Umsetzung eines BGH-Urteils gezwungen werden, mit dem der BGH einseitig erklärte Erhöhungen der Entgelte für die Kontoführung für unwirksam erklärt hat.

BaFin drängt auf schnelle Umsetzung des BGH-Urteils

Der Präsident der BaFin, Mark Branson, weist darauf hin, dass das Urteil des BGH „Auswirkungen auf fast jede Bankkundenbeziehung“ hat und daher schnell und unbürokratisch umgesetzt werden müsse. Die BaFin hat in ihrer Aufsichtsmitteilung zum Ausdruck gebracht, dass sie von den Banken eine

  • umfassende Information ihrer Kunden über den Kern des BGH-Urteils erwartet und
  • die Banken ihren Kunden sämtliche Informationen zukommen lassen, die diese zur Berechnung ihrer Erstattungsansprüche benötigen.

Die Banken seien verpflichtet, jedes Erstattungsverlangen zeitnah zu überprüfen und berechtigte Erstattungsverlangen umgehend zu erfüllen.

Außerdem dürfe das Erstattungsverlangen keine Kontokündigung nach sich ziehen.

Kunden müssen Gebühren aktiv zurückfordern

Allerdings weist auch die BaFin ausdrücklich darauf hin, dass die Banken zu Unrecht vereinnahmten Gebühren nicht in Eigeninitiative, sondern nur nach aktiver Anforderung durch ihre Kunden erstatten müssen.

Allgemeinverfügung der BaFin als nächster Schritt?

Die Aufsichtsmitteilung ist das mildeste Instrument der BaFin, um die Banken zu rechtstreuem Verhalten anzuhalten. Sollte dies nicht fruchten, so käme in der nächsten Stufe der Erlass einer Allgemeinverfügung mit unmittelbar verpflichtenden Anordnungen gegenüber den Banken in Betracht.

vzbv plant Musterfeststellungsklage

Der vzbv plant wegen der bisher fehlenden Umsetzung des BGH-Urteils Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse KölnBonn und gegen die Berliner Sparkasse. Zur Zeit sucht der vzbv nach Bankkunden, die sich den Klagen anschließen wollen. Der Verband hat die beiden Sparkassen als die größten Sparkassen Deutschlands deshalb ausgewählt, weil beide Sparkassen sich bisher dezidiert den Rückforderungen ihrer Kunden widersetzen. In den Feststellungsverfahren soll festgestellt werden, dass

  • die betroffenen Sparkassen verpflichtet sind, ihren Kunden sämtliche Entgelte für die Kontoführung zu erstatten,
  • die ohne aktive Zustimmung erhöht oder neu eingeführt worden sind,
  • und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung.

Betroffene Kunden können ihr Interesse an einer Teilnahme unter dem Link anmelden.

Erstattung in Eigeninitiative nur mit starken zeitlichen Einschränkungen

In der Praxis reagieren die Banken bisher unterschiedlich. Deutsche Bank, Commerzbank und Postbank unterscheiden zwischen dem Zeitraum nach Verkündung des BGH-Urteils und dem Zeitraum davor. Diese Banken erstatten laut Bankensprecher zumindest die Gebühren, die sie nach Urteilsverkündung zu Unrecht von ihren Kunden erhoben haben, freiwillig bzw. haben dies bereits getan. Dies betrifft in erster Linie den Zeitraum März bis einschließlich Juni 2021. Für den Zeitraum davor müssen auch hier die Kunden ihre Rückforderungsansprüche ausdrücklich geltend machen. Nach Mitteilung der Postbank hat diese bereits etlichen Kunden Gebühren in einer Größenordnung von 200-300 Euro zurückerstattet.

Bankgebühren-Erstattung: Es gibt auch Positivbeispiele

Einen Sonderweg beschreitet die Sparda-Bank Hannover, die auf ihrer Website den Kunden die Voraussetzungen für die Rückerstattung ausführlich erläutert. Dieses Positivbeispiel ist laut Auskunft der Verbraucherzentralen allerdings die absolute Ausnahme. Die Verbraucherzentrale bietet einen interaktiven Musterbrief zur Rückforderung zu Unrecht erhobener Bankgebühren an.

Bankkunden sollten ihre Zahlungsansprüche also aktiv geltend machen und bei einer Weigerung der Bank nicht sofort einknicken.

Was genau hat der BGH entschieden?

Mit seinem Grundsatzurteil hat der BGH der Gepflogenheit vieler Banken und Sparkassen einen Riegel vorgeschoben, die Zustimmung ihrer Kunden zu schriftlich angekündigten Erhöhungen der Kontogebühren zu fingieren, wenn diese der Erhöhung nicht widersprochen haben. Der fehlende Widerspruch galt gemäß Nr. 1 Abs. 2, Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1-3, 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen als Zustimmung.

Fiktion der Kundenzustimmung war rechtswidrig

Diese für die Bankkunden oft überraschende AGB-Regelung hat der BGH mit seinem Urteil für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von der Postbank verwendete AGB-Klausel, die eine Zustimmung des Kunden zu einer Änderung des Bankvertrags fingiert, wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

Banken-AGB unterliegen der vollen Inhaltskontrolle

Nach der Entscheidung des BGH unterliegen die Bankklauseln vollumfänglich der AGB-Inhaltskontrolle. Dies gelte auch, soweit die Klauseln Zahlungsdiensterahmenverträge betreffen. Die für diese Verträge geltende Vorschrift des § 675g BGB sperrte die Anwendung der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht (EuGH, Urteil v. 11.11.2020, C-287/19).

Zustimmungsfiktion widerspricht wesentlichen Grundgedanken des Vertragsrechts

Nach der Wertung des BGH bedeutet es eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne der §§ 307 ff BGB, wenn Kreditinstitute umfangreiche Vertragsänderungen bei Bankkonten oder Sparverträgen durchsetzen, ohne dass der Kunde ausdrücklich zustimmt. Damit weiche die Klausel von wesentlichen Grundgedanken des Vertragsrechts gemäß §§ 305 Abs. 2, 311 Abs.1, 145 ff BGB ab, indem sie per Fiktion das Schweigen auf eine Vertragsänderungsmitteilung als Annahme der Vertragsänderung qualifiziert.

Auch bei Massengeschäften ist einseitige Vertragsumgestaltung unzulässig

Das Argument der verklagten Postbank, bei Sparkonten, Girokonten und ähnlichem handele es sich um Massengeschäfte, ließ der BGH nicht gelten. Nach dem Urteil des BGH widerspricht es dem Grundgedanken des Bankvertrages, wenn die Bank mithilfe der Fiktion einer Zustimmung durch den Kunden die Hauptleistungspflicht des Kunden ändern und damit das Äquivalenzverhältnis des Vertrages einseitig auf eine neue Grundlage stellen könne. Mit dieser Entscheidung waren und sind die Kunden einer Vielzahl von Banken berechtigt, überzahlte Gebühren von den Banken zurückzufordern.

(BGH, Urteil v. 27.4.2021, XI ZR 26/20).

Bankgebühren seit spätestens 1.1.2018 betroffen

Nach einer Schätzung der BaFin könnte es bei den Banken insgesamt um zu viel erhobene Bankkosten in einer Größenordnung von 3 Milliarden Euro gehen. Die Rückerstattungspflicht betrifft sämtliche noch nicht verjährten Rückforderungsansprüche. Dies dürften bei einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB die zu Unrecht erhobenen Bankentgelte mindestens seit dem Jahr 2018 sein. Ihre Geltendmachung wäre bis spätestens Ende 2021 in verjährungshemmende Weise (Rechtshängigkeit) zu empfehlen. Je nach Bewertung der Anforderungen an die Kenntnis der Rückforderungsmöglichkeit könnten aber auch deutlich ältere Kontoführungsentgelte betroffen und der Verjährungszeitpunkt später als Ende 2021 anzusetzen sein.

Banken zitieren BGH-Rechtsprechung zu Energielieferungsverträgen

In der Praxis versuchen einige Banken die Rückerstattungsansprüche ihrer Kunden u. a. mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zu langjährigen Energielieferungsverträgen auszubremsen. Diese Rechtsprechung betrifft unzulässige Preisanpassungsklauseln u.a. in langjährigen Strom- und Gaslieferungsverträgen. Hierzu hatte der BGH entschieden, dass der Kunde Preiserhöhungen nicht angreifen kann, wenn er innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durch Zahlung der erhöhten Preise diese konkludent akzeptiert hat (BGH, Urteil v. 26.9.2012, VIII ZR 279/11; Urteil v. 15.4.2015, VIII ZR 59/14; Urteil v. 5.10.2016, VIII ZR 241/15).

Passt die Dreijahreslösung nicht auf Bankverträge?

In der Praxis unternehmen einige Banken nun den rechtlich fragwürdigen Versuch, diese Rechtsprechung des BGH auf Bankverträge zu übertragen, mit der Begründung, dass es sich bei Bankverträgen um mit Energielieferungsverträgen vergleichbare Dauerschuldverhältnisse handle. Diese Schlussfolgerung ist juristisch zumindest zweifelhaft, da die Interessenlage nicht ohne Weiteres vergleichbar ist.

Unterschiedliche Interessenlagen

In den Entscheidungen zu den Energielieferungsverträgen hat der BGH erkennbar die besondere betriebswirtschaftliche Situation der Energielieferanten durch stark schwankende Weltmarktpreise bei Gas, Öl und Strom berücksichtigt, ein dort entscheidungserhebliches Argument, das bei Bankverträgen keinerlei Rolle spielt. . Die Frage, ob diese Rechtsprechung dennoch auf Bankverträge angewendet werden kann, dürfte eine entscheidende Rolle für den Ausgang einer möglichen Musterfeststellungsklage spielen.

Ausweg: Anrufung einer Schlichtungsstelle

Bankkunden sollten angesichts der rechtlichen Unsicherheiten eine auf das Dreijahresargument gestützte Weigerung der Bank zur Erstattung zu Unrecht erhobener Gebührenzahlungen nicht akzeptieren, auch dann nicht, wenn die Bank mit Kündigung droht.

Bankkunden haben in diesem Fall die Möglichkeit zur Anrufung der Schlichtungsstellen der Banken, bei öffentlichen Banken (DKB, LBS) die Kundenbeschwerdestelle unter der E-Mail-Adresse: ombudsmann@voeb-kbs.de , bei Privatbanken unter der E-Mail-Adresse: ombudsmann@bdb.de, bei Volks- und Raiffeisenbanken, der Sparda-Bank und den PSD-Banken unter E-Mail: kundenbeschwerdestelle@bvr.de , bei den Sparkassen schlichtung@dsgv.de. Wie sich die Schlichtungsstellen im Einzelfall positionieren, ist allerdings schwer vorauszusagen, wobei künftig der in der Aufsichtsmitteilung der BaFin zum Ausdruck gekommenen Haltung dieser Aufsichtsbehörde ein erhebliches Gewicht zukommen dürfte. Wermutstropfen eines solchen Verfahrens: Die Vorschläge der Schlichtungsstellen sind nicht verbindlich. Verweigert sich die Bank, bleibt nur der ordentliche Rechtsweg.

Erhebliche Belastungen für die Banken erwartet

Die Umsetzung des BGH-Urteils könnte für einige Banken teuer werden. Die BaFin hat die Banken bereits aufgefordert, Rückstellungen zu bilden, was einige Banken auch schon getan haben. Allein die Deutsche Bank rechnet mit Rückerstattungen in einer Größenordnung von 300 Millionen Euro.

Verbraucherzentralen bieten Musterschreiben für die Rückforderung an.

Hintergrund: BGH zu Banken-AGB

Das Gebührenurteil des BGH bedeutet zumindest vordergründig eine deutliche Stärkung der Rechtsposition von Bankkunden. Allerdings muss es in Zusammenhang gesehen werden mit zwei Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2020 zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Bankgebühren für Bargeldauszahlungen. Mit diesen Entscheidungen hatte der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach Banken ihren Kunden eine monatliche Mindestanzahl an kostenfreien Bareinzahlungen und Barauszahlungen einräumen mussten (BGH, Urteil v. 30.11.1993, XI ZR/80/93; BGH, Urteil v. 7.5.1996, XI ZR 217/95).

Auch die Erhebung von Bankgebühren für Barauszahlungen hat der BGH als grundsätzlich zulässig bewertet, wobei entsprechende Entgeltklauseln im Verhältnis Bank/Verbraucher der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unterliegen. Deshalb darf die Bank Verbraucher durch überhöhte Gebühren nicht unangemessen benachteiligen (BGH, Urteil v. 18.6.2019, XI ZR 768/17; BGH, Urteil v. 30.6.2020, XI ZR 119/19).

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