Bank darf für Immobiliendarlehen keine Kontoführungsgebühren verlangen
In dem vor dem LG Stuttgart entschiedenen Fall hatte die Kreissparkasse Böblingen von ihren Kunden mit abgeschlossenen Immobiliendarlehen aufgrund einer entsprechenden Vertragsklausel Kontoführungsgebühren verlangt. In den Kontoauszügen wurden diese als Zinsen dargestellt. Das Landgericht Stuttgart entschied nun, dass diese Klausel unwirksam sei.
Verbraucher werden durch Kontoführungs-Gebühren unangemessen benachteiligt
Die streitgegenständliche Vertragsklausel unterläge nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sei gegenüber den Verbrauchern unwirksam (§ 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), begründete das Landgericht seine Entscheidung und verurteilte die Bank zur Rückzahlung der Gebühren nebst einer Verzinsung in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz. Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Rechtsmittel gegen die Verurteilung ließ das Landgericht nicht zu.
Unwirksame Klauseln in Immobiliendarlehensverträg aus Juni 2010 - 2016
Die Fachanwaltskanzlei HAHN aus Hamburg mit Standort in Stuttgart, welche die Bankkunden vertreten hatte, schätzte, dass in dem Zeitraum zwischen Juni 2010 bis ca. Anfang 2016 nahezu jeder Immobiliendarlehensvertrag der Kreissparkasse Böblingen von diesem Urteil betroffen sein könnte.
Widerruflichkeit des Immobiliendarlehens?
Hinsichtlich der Widerruflichkeit des Immobiliendarlehens bestehe nach Mitteilung der Rechtsanwälte hingegen noch keine Rechtskraft. Ein erfolgreicher Widerruf würde den Bankkunden die Möglichkeit eröffnen, den Immobilienkredit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu den aktuellen günstigen Zinsen umzuschulden.
(LG Stuttgart, Urteil v. 16.03.2018, 14 O 243/17)
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Unzulässige Gebühren für Bauspardarlehen
Nicht jede Bearbeitungsgebühr ist rechtswidrig
Hintergrund:
Der BGH hatte es BGH kippt Bausparklauselbereits mehrfach für unwirksam erachtet, dass eine Bank von ihren Bankkunden ein Kontoführungsentgelt im Rahmen eines Privatdarlehens verlangt hat. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert werde, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und seien im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, so der BGH.
Der mit einer Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vordringlich der Wahrung eigener Interessen des Darlehensgebers.
Eine solche Klausel ist auch nicht nicht deshalb angemessen, weil der Darlehensgeber den Bearbeitungsaufwand andernfalls in den Sollzinssatz einkalkulieren müsse und dies zu einer Verteuerung des Kredits führt. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind nicht statthaft; vielmehr müssten die Verwender ihre Preise nach solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (BGH, Urteil v. 13.05.2014, XI ZR 170/13).
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