Bausparkasse darf (auch) keine Kontoführungsgebühren in der Ansparphase verlangen
Bei Abschluss eines Bausparvertrages folgt üblicherweise die sog. Ansparphase, d.h. der Bausparkunde zahlt einen monatlichen Beitrag zwecks Bildung des Bausparguthabens. Wenn die Bausparsumme erreicht ist, kann der Kunde sich über das angesparte Guthaben hinaus ein Bauspardarlehen auszahlen lassen. Dann beginnt die sog. Darlehensphase, in der das gewährte Darlehen nebst Zinsen abzuzahlen ist.
Für diese Darlehensphase hat der BGH bereits entschieden, dass die Bausparkasse nicht berechtigt ist, Kontogebühren zu verlangen (BGH, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15). Für die Ansparphase ist diese Frage allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Entgeltklausel in AGB der Bausparkassen
In den AGB einiger Bausparkassen ist daher für die Ansparphase immer noch vorgesehen, dass die Kontenführung kostenpflichtig ist. Ein Verbraucherschutzverein ging dagegen vor und bekam vor dem OLG Celle in zweiter Instanz Recht. Auf die Klage des Verbraucherschutzvereins wurde der betreffenden Bausparkasse untersagt, in ihren AGB eine Klausel zu verwenden, wonach in der Ansparphase ein Jahresentgelt für die Kontenführung von 12,00 EUR anfällt.
Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild des Bausparvertrages
Das OLG vertrat die Auffassung, dass der Bausparkunde in der Ansparphase der Bausparkasse ein Darlehen gewährt und es daher dem gesetzlichen Leitbild des Bausparvertrages widerspricht, in dieser Phase vom Kunden Kontoführungsgebühren zu verlangen. Abgesehen davon hat die Bausparkasse ein eigenes Interesse an der Verwaltung der Bausparkonten, während der Bausparer dadurch keinen besonderen Vorteil erlangt, der die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könnte.
Revision zum BGH zugelassen:
Um auch für die Ansparphase Rechtssicherheit zu schaffen, hielt das OLG aber eine klarstellende höchstrichterliche Entscheidung für geboten und hat daher die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen. Ob der BGH die Frage der Kontoführungsentgelte in der Ansparphase abweichend zu seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilt, bleibt abzuwarten.
(OLG Celle, Urteil v. 17.11.2021, 3 U 39/21).
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Hintergrund: Bearbeitungsgebühr
Der mit einer Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vordringlich der Wahrung eigener Interessen des Darlehensgebers.
Eine solche Klausel ist auch nicht nicht deshalb angemessen, weil der Darlehensgeber den Bearbeitungsaufwand andernfalls in den Sollzinssatz einkalkulieren müsse und dies zu einer Verteuerung des Kredits führt. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind nicht statthaft; vielmehr müssten die Verwender ihre Preise nach solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (BGH, Urteil v. 13.05.2014, XI ZR 170/13).
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