Gebühren für das Basiskonto der Deutschen Bank war zu hoch

Um Menschen, die kein regelmäßiges Einkommen haben, die Teilhabe am Zahlungsverkehr und am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, führte der Gesetzgeber in 2016 den gesetzlichen Anspruch auf das Basis-Girokonto (oder „Jedermanns-Konto“) ein. Banken verlangen hierfür hohe Gebühren, die sie mit einem Mehraufwand rechtfertigen. Der BGH entschied, dass das Basiskonto nicht zu teuer sein darf.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte wegen den von der Deutschen Bank erhobenenund aus seiner Sicht überhöhren  Gebühren in Höhe von 8,99 EUR für ein Basiskonto geklagt.

Das sind die in der Gebühr enthaltenen Bankleistungen

In dem monatlichen Grundpreis waren Leistungen wie u.a. die Nutzung von Online- und Telefon-Banking, Kontoauszüge am Bankterminal und die Nutzung der Bank Card Service enthalten.

Für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks musste der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 EUR bezahlen.

Mehraufwand darf nicht nur auf Inhaber des Kontos entfallen

Aus Sicht der Verbraucherschützer seien die von dem Bankinstitut verwendeten Entgeltklauseln in den AGB unwirksam, wenn diese bei der Bemessung der Kontogebühr den mit der Führung eines Basiskontos verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber des Kontos umgelegt werden. Die Deutsche Bank hatte argumentiert, dass die umgelegten Kosten fast genau den eigenen entsprächen. Zudem sei die Betreuung der Kunden – beispielsweise bei der Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen – erheblich intensiver. Außerdem gebe es beim Basiskonto höhere Risiken zu beachten, wie z.B. die Überwachung im Hinblick auf den Missbrauch des Kontos zur Geldwäsche bzw. Terrorfinanzierung.

Zugang zu einem Basiskonto wird bei zu hohen Gebühren erschwert

Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat hat nun entschieden, dass die von dem Verbraucherverband angefochten Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten.

„Gem. § 41 Abs. 2 Zahlungskontengesetz (ZKG) muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrages angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen seien,“ 

befand er BGH in seiner Pressemitteilung. Diese Aufzählung sei jedoch nach dem Wortlaut („insbesondere“) nicht abschließend.

Für die Angemessenheit des Entgelts ist auch die Zielsetzung des Gesetzgebers relevant

Bei der Prüfung der Angemessenheit des Entgelts sei auch die Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen, welcher einkommensschwachen Personen einen Kontozugang ermöglichen wollte. Nach Ansicht des BGH solle der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang daher nicht durch zu hohe und abschreckende Kosten unterlaufen werden. Dadurch, dass die beklagte Bank nach den von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt hat, habe sie gegen § 41 Abs. 2 ZKG verstoßen. Eine Obergrenze, wie viel ein Basiskonto kosten darf, nannte der BGH aber nicht.

(BGH, Urteil v. 30.06.2020, XI ZR 119/19).

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Norm: Zahlungskontengesetz

§ 41  ZKG Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.
(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.
(3) Eine Vereinbarung, nach der der Kontoinhaber eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Basiskontovertrag schuldet, ist unzulässig.
(4) Die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts, eines Kostenerstattungsanspruchs oder einer Vertragsstrafe lässt die Wirksamkeit des Basiskontovertrags im Übrigen unberührt.

Hintergrund: Bankgebühren

Bankenentgelte unterliegen der Inhaltskontrolle, wenn kraft Gesetzes ein solches Entgelt nicht geschuldet ist; Unwirksamkeit besteht insbesondere, wenn die Leistung, für die das Entgelt verlangt wird, ohnehin ohne (weitere) Kosten geschuldet wird oder im Interesse der Bank liegt. Ebenfalls kann das Transparenzgebot verletzt sein.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium