Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wirksamkeit von Entgeltklauseln für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen im Rahmen eines Basiskontos

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bietet ein kontoführendes Institut nur ein Basiskonto an, muss bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 41 Abs. 2 ZKG die Höhe des Entgelts das durchschnittliche Nutzungsverhalten aller Inhaber eines solchen Basiskontos angemessen widerspiegeln.

2. Bei der Bemessung des Entgelts für ein Basiskonto darf das kontoführende Institut Kosten, die sich aus aufwändigeren Legitimationsprüfungen, verstärktem Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen sowie Ausfallkosten durch Ausbuchungen ergeben, nicht auf alle Inhaber von Basiskonten abwälzen.

 

Normenkette

BGB § 307; ZKG §§ 38, 41

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.05.2018; Aktenzeichen 2-28 O 98/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.06.2020; Aktenzeichen XI ZR 119/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000,00 EUR leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Unterlassung der Benutzung zweier Entgeltklauseln für die Einrichtung/Unterhaltung eines sog. Basiskontos.

Der Kläger als bundesweit tätiger Dachverband der Verbraucherzentralen wendet sich dabei gegen einzelne Bestimmungen zum sog. Basiskonto im ab dem 01.01.2017 gültigen Preisverzeichnis der Beklagten, einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut.

Auf ihrer Internetseite veröffentlichte die Beklagte ein Preis- und Leistungsverzeichnis mit Gültigkeit ab 01.01.2017. Hinsichtlich der Preise und des Umfangs der Dienstleistungen im Geschäftsverkehr mit Privatkunden hatte das Verzeichnis ausweislich der vom Kläger vorgelegten Anlage K 1, Blatt 17 f. d.A., folgenden Inhalt:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Die Beklagte rechnete - nach ihren Angaben - bei der Festlegung der Höhe des Basiskontoentgeltes (vorstehend aufgeführt unter sonstige Kontomodelle) Kostenelemente, welche basiskontenspezifischen Charakter haben, wie etwa Mehraufwendungen für manuelle Prozesse bei der Kontoeröffnung und Legitimationsprüfungen zur Vermeidung von Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung, ein.

Mit Schreiben vom 15.09.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung des Preises des Basiskontos in Höhe von 8,99 EUR und der dazu gehörigen Kosten einzelner, beleghafter oder durch telefonisch Hilfe ihrer Mitarbeiter unterstützter Überweisungen von 1,50 EUR bis zum 06.10.2016 abzugeben. Die Beklagte war zu dieser Abgabe nicht bereit.

Der Kläger war erstinstanzlich der Rechtsauffassung, die gerügten Preisklauseln würden gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 ZKG verstoßen. Die Preisgestaltung der Beklagten bezüglich des Basiskontos sei unangemessen vor dem Hintergrund des § 41 Zahlungskontengesetz und der zu Grunde liegenden Zahlungskontenrichtlinie (Richtlinie 2014/92/EU vom 23.7.2014). Die Unzulässigkeit der in Rede stehenden Klauseln zeige bereits ein interner Vergleich der Angebote der Beklagten. Ausweislich des Preisverzeichnisses belaufe sich der monatliche Grundpreis bei dem sog. "Bank1-AktivKonto" auf EUR 4,99 und sei damit um rund EUR 4,00 günstiger als bei dem Basiskonto. Ferner seien die maßgeblichen Einzelpositionen - beleghafte oder telefonische Überweisung von EUR 1,50 - bei beiden vorgenannten Konten gleich. Auch ein Vergleich mit Preis- und Leistungsverzeichnissen anderer Banken im Bundesgebiet (Geschäftsbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen) zeige, dass das von der Beklagten beanspruchte Entgelt für das Basiskonto in ungerechtfertigter Weise erhöht und damit unangemessen sei. Zudem seien die Entgelte für die Basiskonten im Hause der Beklagten entgegen der gesetzlichen Grundlage nicht am Nutzerverhalten der Kunden ausgerichtet. Betreibe ein Kunde das Basiskonto etwa als online-Konto, bleibe es dennoch bei der gerügten Kostenbelastung. Ferner lege die Beklagte in unzulässiger Weise Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (unter anderem Legitimationsprüfungen zur Vermeidung von Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung, Mehrkosten für höheren Bearbeitungsaufwand durch Pfändungsbearbeitung) gruppenbezogen auf bestimmte Kunden - hier der Basiskontenkunden - um. Gleiches gelte für die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten. Kosten für Meldungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (im Folgende...

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