Entscheidungsstichwort (Thema)

Unangemessenheit einer Klausel über ein Jahresentgelt in Bausparbedingungen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Klausel in Allgemeinen Bausparbedingungen, wonach der Bausparer in der Ansparphase ein jährliches Entgelt in Höhe von 12,00 EUR zu entrichten hat, unterliegt gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB als Preisnebenabrede der AGB-Inhaltskontrolle und benachteiligt den Bausparer unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

 

Normenkette

BauSparAVB; BauSparkG § 1 Abs. 2, § 6; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; UKlaG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 29.01.2021; Aktenzeichen 13 O 90/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.11.2022; Aktenzeichen XI ZR 551/21)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten - soweit für diese Entscheidung noch von Bedeutung - Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für einen Bauspartarif.

Der Kläger ist ein Verein, der gemäß § 2 seiner Satzung Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. Er ist seit dem ... 2002 in der mittlerweile beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Bausparkasse, die nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrags vom 6. Mai 2019 als übernehmender Rechtsträger mit der D. B. B. verschmolzen ist.

Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) der Beklagten zum Tarif "WohnBausparen (FI1/FI2)" enthalten in § 17 Abs. 1 folgende Entgeltklausel:

"Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a."

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2020 (Anlage K 3, Bl. 14 ff. d.A.) auf, bis zum 28. Februar 2020 eine strafbewehrte Unterlassungs-erklärung u. a. zur Verwendung der zitierten Klausel abzugeben. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 12. März 2020 (Anlage K 4, Bl. 18 ff. d.A.) zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es handele sich bei der zitierten Klausel um eine Preisnebenabrede, weil dem vereinbarten Entgelt keine gesondert zu erbringende Leistung gegenüberstehe. Sie sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1 Abs. 2 BSpkG unwirksam, da sie von den grundlegenden Wertungen der gesetzlichen Regelungen abweiche und die Verbraucher unangemessen benachteilige.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Entgeltklausel in § 17 Abs. 1 ihrer Bausparbedingungen zum Tarif "Wohn-Bausparen (FI1/FI2)" sei eine Preisabrede, die einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen sei. Ihre - der Beklagten - Hauptleistung in der Ansparphase sei die Verschaffung eines Rechtsanspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse. Hierfür müsse sie das Bausparkollektiv steuern und im Interesse des einzelnen Bausparers Sparleistung, Anspargrad, Wartezeiten und Zuteilungszeitpunkte etc. fortlaufend bewerten. Das Jahresentgelt sei das einzige laufende Entgelt, das sie nach Abschluss des Bausparvertrags für diese Leistungen in der Sparphase berechne.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Verwendung der Entgeltklausel in § 17 Abs. 1 ihrer Bausparbedingungen zum Tarif "WohnBausparen (FI1/FI2)" zu unterlassen und an den Kläger vorgerichtliche Abmahnkosten von 214,00 EUR zu zahlen. Die Klausel in den Bausparbedingungen der Beklagten sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Oberlandesgericht Celle habe mit Urteil vom 27. Mai 2019, 3 U 3/19, bereits entschieden, dass Klauseln, die eine Kontoführungsgebühr für die Ansparphase vorsähen, unwirksam seien. Denn die Kontoführungsgebühr stelle keine Gegenleistung für die Hauptleistung der Bausparkasse dar, sondern lediglich für vorbereitende Tätigkeiten, die die Bausparkasse nach dispositivem Recht unentgeltlich erbringen müsse. Diese Erwägungen seien auf das hier vereinbarte Jahresentgelt übertragbar, weil nur ein sprachlicher, aber kein qualitativer Unterschied vorliege. Die Argumentation der Beklagten, das vereinbarte Jahresentgelt sei der einzige Preis, den der Verbraucher in der Ansparphase zu zahlen habe, verkenne, dass ihr ein solches Entgelt wegen d...

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