Kreditwirtschaft: Reform der Bausparkassen

Seit 1991 gelten im wesentlichen unveränderte gesetzliche Bestimmungen für die Tätigkeit von Bausparkassen. Seither hat sich die Kreditwirtschaft aber erheblich verändert. Nach einem Kabinettsentwurf wird die Geschäftstätigkeit der Bausparkassen neu geregelt und den veränderten wirtschaftlichen  Rahmenbedingungen angepasst.

Das Kreditwesen hat sich gewandelt und es kam zu erheblichen Verlagerung der Risiken des Bauspargeschäfts, zuletzt deutlich verschärft durch das seit langem unverändert niedrige Zinsniveau des Kapitalmarktes.

Neujustierung der Bausparkassen

Die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen die veränderten Rahmenbedingungen nicht in ausreichendem Maße. Nachdem der Gesetzgeber dies lange ignoriert hat, sollen nun die bausparspezifischen Besonderheiten unter Wahrung der Belange der Bausparer durch Neuregelungen den veränderten Bedingungen und Strukturen angepasst werden.

Aktuelle Problembereiche

Als regelungsbedürftig werden vor allem drei Problembereiche angesehen:

  • Durch Erlass der Verordnungen EU 575/20 13 und EU 1024/20 13 sowie durch entsprechende Änderungen des KWG (Kreditwesengesetz) wurden die Zuständigkeiten hinsichtlich der Aufsicht über Kreditinstitute in nicht unerheblichen Umfange zur EZB hin verlagert.
  • Das Risikomanagement der Bausparkassen ist kompliziert und wurde von den  Bausparkassen in den letzten Jahren immer mehr auf Dritte (Banken) ausgelagert.
  • Viele Bausparkassen sind zwischenzeitlich unter ein Konzerndach geschlüpft. In den meisten Fällen wird die Entscheidungsfreiheit der Bausparkassen durch Beherrschungsverträge innerhalb der Konzerne deutlich beschnitten. 

Folgende Neuregelungen stehen im Vordergrund

Zur Entschärfung der Problemfelder hat der Gesetzgeber im wesentlichen folgende Änderungen vorgesehen:

  • Durch eine Neuregelung der Zulassung zum Betrieb des Bausparkassengeschäfts und Änderung der Vorschriften über die Aufsicht über die Bausparkassen erfolgt eine Anpassung an die europarechtlichen Bestimmungen. Gemäß § 1 BausparkG darf aber auch in Zukunft das Bauspargeschäft nur von Bausparkassen selbst betrieben werden (Spezialbankprinzip).
  • Zur Stärkung des Spezialbankprinzips sollen in Zukunft die wesentlichen Maßnahmen zur Steuerung und Kontrolle der spezifischen Risiken des Bauspargeschäfts nicht mehr auf Dritte übertragen oder ausgelagert werden dürfen.
  • Daneben sollen Bausparkassen nach dem neu gefassten § 8 BausparkG ein spezielles und eigenständiges Kollektivrisikomanagement einrichten, das ebenfalls nicht auf Dritte übertragen werden darf. Die Einflussnahme beherrschender Unternehmen soll damit deutlich zurückgedrängt werden.
  • Für komplett unwirksam erklärt werden sollen in diesem Zusammenhang Verträge oder Absprachen, in denen sich eine Bausparkasse den Entscheidungen beherrschender Unternehmen unterwirft, es sei denn, das beherrschende Unternehmen verfügt ebenfalls über eine Erlaubnis zum Betrieb des Bausparkassengeschäfts.
  • Das Gesetz postuliert besondere organisatorische Pflichten, die die spezifische Situation der Bausparkassen als Spezialbanken berücksichtigen.

Änderungen bei Anlagemöglichkeiten der Bausparkassen

Entscheidende Änderungen betreffen die Anlagemöglichkeiten der Bausparkassen. Bausparkassen sind grundsätzlich gehalten, die vorhandene Zuteilungsmasse anzulegen. Das ist die Summe aus Bauspareinlagen, den zu Gewährung von Bauspardarlehen zugeführten Mitteln und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen. Gemäß § 6 BausparkG sollen die Bausparkassen künftig Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können, auch zur Gewährung von sonstigen Baudarlehen verwenden dürfen (bisher verboten).

  • Das Gesamtlimit für sonstige Baudarlehen wird von 75 % auf 100 % der Bauspardarlehen und der Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungskredite erhöht.
  • Der bei den Bausparkassen gebildete Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ soll künftig flexibler werden und der Verwendungszweck auf die Sicherung auch kollektivbedingter Erträge ausgeweitet werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BausparkG).
  • Ganz wichtig: Den Bausparkassen wird die Möglichkeit eingeräumt, selbst das Pfandbriefgeschäft zu betreiben. Hierdurch erhalten die Bausparkassen eine wichtige Option zur günstigeren Refinanzierung als bisher. 

Strenge Kontrolle als Ausgleich für zusätzliche Risiken

Mit der Ausweitung der Handlungsoptionen der Bausparkassen sind auch Risiken verbunden. Diese Risiken sollen aber hingenommen werden, da die Ausweitung der Handlungsmöglichkeiten sowohl den Bausparkassen selbst als auch deren Kunden nur Vorteile bringen soll. Zur Eindämmung möglicher Risiken soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers die Bausparkassenaufsicht die Tätigkeit der Bausparkassen in nächster Zeit besonders streng beobachten.

Laufende Bausparverträge bleiben unberührt

Für bisherige Bausparer ist wichtig, dass bestehende Bausparverträge von der Gesetzesänderung nicht tangiert werden. Es folgen nun Beratung des Entwurfs im Bundestag und Bundesrat. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist zum Ende des Jahres geplant.


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