Leitsatz (amtlich)

Die von einer Bank verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung "Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrags einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: Kontoführungsgebühr ... EUR monatlich" ist als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen. Sie hielte einer Inhaltskontrolle aber auch stand.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 307-309

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 25.03.2010; Aktenzeichen 2 O 117/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.06.2011; Aktenzeichen XI ZR 388/10)

 

Tenor

1. Der Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Ravensburg vom 25.3.2010 (Az.: 2 0 117/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers ist darauf gerichtet, der Beklagten die Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu verbieten, durch welche jene sich eine Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto versprechen lässt. Wegen einer anderen Bestimmung haben die Parteien den Rechtsstreit bereits vor dem LG nach einem Teilvergleich in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Ravensburg vom 25.3.2010 (Az.: 2 0 117/09 - [GA 113/126]) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen, die Kosten des erledigten Teils der Beklagten auferlegt und ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Kläger antragsbefugt, aber die Klausel zu den Kontoführungsgebühren sei wirksam.

Eine AGB liege gem. § 305 Abs. 1 BGB vor, da die Klausel dem Verbraucher durch Vorlage des vorausgefüllten Darlehensvertragsformulars vorformuliert vorgegeben werde. Dass die Erhebung der Kontoführungsgebühr von 2 EUR monatlich dem Verwender regelmäßig zur Disposition gestellt werde, behaupte letztlich die Beklagte selbst nicht. Vielmehr habe sie vorgetragen, dem Darlehensnehmer werde der von ihr erstellte Darlehensvertragsentwurf vorgelegt und dieser habe dann die Möglichkeit zur Entscheidung, ob er den Darlehensvertrag unterschreibe oder nicht. Sollte ein Kunde im Einzelfall den zunächst vorhandenen Leerraum zum Anlass für Verhandlungen nehmen, berühre dies den AGB-Charakter der Klausel nicht.

Die Klausel unterliege auch der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB, weil nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede, sondern kontrollfähige Preisnebenabrede, da sie nicht Teil des Gefüges aus Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sei. Die Kontoführung diene der internen korrekten Verrechnung der gezahlten Raten sowie der Berechnung der geschuldeten Zinsen und sei damit eine laufende "Bearbeitungsgebühr", die nicht als unmittelbare Gegenleistung zur Darlehensgewährung anzusehen sei.

Zwar seien regelmäßig solche Klauseln unwirksam, mit welchen Entgelte für Leistungen erhoben würden, zu deren Erbringung der Verwender schon Kraft Gesetzes oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder welche er im eigenen Interesse vornehme (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 55/08, BB 2009, 905). Es sei allerdings bereits zweifelhaft, ob es tatsächlich Aufgabe des Kreditinstituts sei, dem Kunden gegenüber im Einzelnen aufzulisten, in welcher Form eingehende Zahlungen verbucht worden seien. Im Grundsatz treffe den Schuldner die Pflicht zum Nachweis, inwieweit er eine bestehende Forderung getilgt habe. Er habe lediglich einen Anspruch auf Vorlage einer Quittung. Im Übrigen sei für den Kunden eine konkrete Aufstellung über die von ihm bezahlten Zinsen zumindest dann von Bedeutung, wenn er das Darlehen im Rahmen eines Kapitalanlagegeschäftes aufnehme und damit steuerliche Effekte erzielen wolle.

Jedoch könne dies dahinstehen, da § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV zeige, dass der Gesetzgeber den Anfall von Kontoführungskosten als gängigen Vertragsbestandteil und damit als Teil des gesetzlichen Leitbildes anerkannt habe. Angesichts der Größenordnung der beanstandeten monatlichen Kontoführungsgebühren und der damit verbundenen für den Darlehensnehmer aus wirtschaftlicher Sicht eher überschaubaren Bedeutung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung den Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S. 1 unangemessen benachteilige.

Den erhobenen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sowie § 5 UKIaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG habe der Kläger teilweise. Die in der Vergangenheit ebenfalls streitige Wertermittlungsklausel sei eine AGB über eine Preisne...

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