Bankgebühren gegenüber Geschäftskunden zulässig

Dies gilt besonders gegenüber Geschäftskunden. Eine Bestimmung in den AGB der Banken, wonach Kaufleute für die Bearbeitung eines Kredits Gebühren zu entrichten haben, ist regelmäßig zulässig. Dies gilt entsprechend für eine angemessene Verjährungsregelung.

So jedenfalls hat es das LG Kleve entschieden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Bank mit einer im HReg eingetragenen Gesellschaft im Jahr 2005 einen Kreditrahmen über 900.000 Euro vereinbart. Diesen Kreditrahmen konnte die Gesellschaft nach ihrer Wahl über zwei Kontokorrentlinien sowie über eine Avallinie in Anspruch nehmen. In dem Vertragsformular wurde eine  nicht laufzeitabhängige, sofort fällige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9.000 Euro festgeschrieben. Darüber hinaus hieß es in dem Vertrag: „Die Ansprüche aus dem Kreditvertrag verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden.“

 

Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren

 

Im Jahr 2015 forderte die Klägerin die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Diese sei nicht rechtsverbindlich vereinbart worden, weil es sich nicht um eine individuelle Absprache, sondern um eine einseitige AGB-Bestimmung handle. Die Regelung beinhalte eine unangemessene Benachteiligung der Kundin, so dass sie unwirksam sei. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt, weil die Rechtsprechung erst im Jahr 2014 abschließend geklärt habe, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch AGB nicht zulässig sei.

 

Pauschale Bearbeitungsgebühren sind oft unzulässig

 

Mit ihren Einwendungen stellte die Klägerin auf verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen zur Zulässigkeit von Banken-AGB ab. Im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass die Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren in AGB gegenüber Verbrauchern unzulässig ist (BGH, Urteil v. 20.5.2014,  XI ZR 170/13). Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung im Jahre 2011 hatte der BGH darüber hinaus entschieden, dass wegen dieser Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2011 der Lauf der Verjährung von Ansprüchen auf Rückgewähr von in unzulässiger Weise erhobenen Bearbeitungsgebühren nicht vor dem 31.12.2011 beginnen konnte (BGH, Urteil v. 28. 2014, XI ZR 17/14; XI ZR 348/13).

 

Für Avalkredit kann die Bank eine Provision verlangen

 

Nach Auffassung des LG Kleve gelten die vom BGH entwickelten Grundsätze in erster Linie für Verbraucher und sind auf AGB, die gegenüber Kaufleuten benutzt werden, nicht ohne weiteres übertragbar. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass ein Teil des Kredits als Avallinie ausgewiesen sei. Ein solcher Aval-Kredit sei rechtlich als Kreditleihe zu qualifizieren. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 354 HGB könne die Bank bei einem Avalkredit auch ohne entsprechende Vereinbarung gemäß § 354 Abs. 2 AGB Zinsen und gemäß § 354 Abs. 1 HGB eine angemessene Provision verlangen. Bei dem Avalkredit gewähre die Bank das Darlehen nämlich nicht selbst, sondern verschaffe - ähnlich einem Makler - ihrem Kunden die Möglichkeit bei einem Dritten (Geschäftspartner) eine Verbindlichkeit einzugehen, für deren Rückzahlung die Bank hafte.

 

Bonitätsprüfung durch die Bank auch im Interesse des Kunden

 

Die Bearbeitungsgebühr sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Bank Bearbeitungsaufwand auch im Interesse des Kunden entstehe. Bei einem Kredit im Rahmen eines Handelsgeschäfts prüfe die Bank beispielsweise die Bonität des Kunden nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Kunden. Dieser sei gemäß §§ 238 ff HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Die Bonitätskontrolle durch die Bank diene daher auch der Selbstkontrolle des Kunden. Auch insoweit sei hier die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht mit einer Bearbeitungsgebühr gegenüber einem Verbraucher zu vergleichen, bei dem die Bank die Bonitätsprüfung allein im eigenen Interesse vornehme.

 

Klage abgewiesen

 

Das LG Kleve wies darüber hinaus aber auch darauf hin, dass selbst dann, wenn man die Bearbeitungsgebühr als unzulässig ansehe, ein Rückzahlungsanspruch nicht bestünde. Dieser sei in diesem Falle gemäß § 214 Abs. 1 BGB verjährt. Die hier in den AGB getroffene Verjährungsabrede sei gegenüber einem Kaufmann als maßvolle Veränderung der Verjährungsfrist, die den Gepflogenheiten und Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs Rechnung trage, zulässig. Gerechtfertigt werde die fünfjährige Verjährungsfrist auch durch den dem Handelsrecht innewohnenden Gedanken der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs. Hierdurch würden auch Unklarheiten in Bezug auf die genaue Dauer der Verjährungsfrist vermieden. Insgesamt ist die Regelung in den AGB durch die beklagte Bank nach Auffassung des LG nicht zu beanstanden. Die Klägerin erhielt daher die gezahlten Bearbeitungsgebühren nicht zurück.

(LG Kleve, Urteil v. 18.8.2015, 4 O 13/15)

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