Leitsatz

Die Banken werden mit ihren AGB immer wieder Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen. Jetzt hat der BGH die gerade erst eingeführten Bankenklauseln zum Auslagenersatz für rechtswidrig erklärt und den Klagen eines Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung ihrer Verwendung stattgegeben.

 

Sachverhalt

In ihren neu eingeführten AGB haben Sparkassen und Banken die bisherigen Nr. 18 AGB – Sparkassen sowie Nr. 12 AGB – Banken durch in etwa gleichlautende Nachfolgeregeln ersetzt. Darin wurde bestimmt, dass

  • die Geldinstitute berechtigt sind, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, wenn das Geldinstitut in seinem Auftrag oder mutmaßlichen Interesse tätig wird (Ferngespräche, Porti) oder wenn
  • Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (Notarkosten, Lagerkosten usw.)

Hinsichtlich der 1. Regelung sah der BGH sich genötigt, die Geldinstitute dahingehend zu belehren, dass es sich nicht um eine Preisabsprache, sondern um Auslagenersatz handele, so wie es i.d.R. auch wörtlich zum Ausdruck komme. Nach der Terminologie des Gesetzes seien Auslagen Aufwendungen. Deren Ersatz sei für Aufträge und auch für Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag in § 670 BGB geregelt.

Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB enthalte die ausdrückliche Einschränkung, dass dieser nur dann verlangt werden könne, wenn der Auftragnehmer die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten dürfte. Diese wesentliche Einschränkung enthielte die angegriffene Klausel aber nicht. Damit weiche sie von einem wesentlichen Erfordernis des Gesetzes ab. Auch im Wege der Auslegung seien die Regelungen nicht gesetzeskonform zu interpretieren. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher sei nicht in der Lage, diese AGB-Regelungen so auszulegen, dass sie der gesetzlichen Vorgabe entsprächen. Damit halte die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.

Die BGH-Richter wiesen darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung diejenigen Klauseln, die die Kosten für Tätigkeiten des Geldinstituts im eigenen Interesse sowie für allgemeine Betriebsaufwendungen auf den Kunden abwälzten, der vollen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterlägen.

Auch hier fehlte nach Auffassung der Richter in den AGB eine wesentliche gesetzliche Einschränkung für die Kostenabwälzung auf den Kunden. Nach § 670 BGB könne der Ersatz von Aufwendungen nur verlangt werden, wenn sie zum Zwecke der Durchführung des Auftrags gemacht wurden oder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, sprich: des Kunden entsprächen. Wenn die Bank Sicherheiten bestelle, verwalte oder verwerte tue sie dies aber vornehmlich im Eigeninteresse und nicht im Interesse des Kunden. Deshalb halte auch der zweite Abschnitt der Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Beide Unterlassungsklagen waren daher erfolgreich.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteile vom 8.5.2012:BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 61/11 und BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 437/11.

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