Gesetzestext

 

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Inhaltskontrolle erstreckt sich auf AGB iSv § 305 (§ 305 Rn 1 ff), nicht dagegen auf vertragliche Verhältnisse, deren Inhalt unmittelbar durch Rechtsnormen (Gesetz, VO, Satzung) bestimmt wird, wie etwa im Bereich der Daseinsvorsorge (vgl aber BGHZ 93, 364; 91, 86; s.a. zu den ›Ergänzenden Bestimmungen‹ § 305 Rn 1) oder bei öffentlich-rechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnissen. Wird die öffentliche Hand mit den Mitteln des Privatrechts tätig, unterliegen die von ihr verwendeten AGB der Inhaltskontrolle (BGH NJW 90, 2686 [BGH 30.05.1990 - IV ZR 266/89]). Eine indirekte Normenkontrolle wird durch den Ausschluss deklaratorischer Klauseln von der Inhaltskontrolle (III 1) vermieden, s Rn 33 ff. für öffentlich-rechtliche Verträge gelten über § 62 VwVfG die §§ 305 ff entspr, für privatrechtlich ausgestaltete Nutzungsverhältnisse unmittelbar. Aus § 8 II UKlaG folgt, dass auch mit behördlicher Genehmigung erlassene AGB der Inhaltskontrolle unterliegen (BGH NJW 17, 1461 [BGH 08.11.2016 - XI ZR 552/15] Rz 11; s aber zum preisregulierten Markt Rn 34). Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes s BayObLG NJW 80, 2818.

B. Prüfungsreihenfolge; Prüfungsgegenstand.

 

Rn 2

Die Inhaltskontrolle setzt zunächst voraus, dass es sich um AGB iSv § 305 I (uU iVm § 310 III Nr 1 und 2) handelt, die nach § 305 II (Ausn: § 310 I, IV 2 Hs 2) und § 305c I wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, nicht von einer Individualabrede verdrängt werden (§ 305b), nicht unter die Ausnahmevorschrift des III (uU iVm § 310 IV 3) fallen und dem Transparenzgebot des I 2 entspr. Die Klauselkataloge der §§ 309, 308 sind sodann in dieser Reihenfolge stets vor den gesetzlichen Regelbeispielen des II und der Auffangklausel des I zu prüfen. Eine Klausel, die nach §§ 309, 308 aus tatbestandlichen Gründen nicht zu beanstanden ist, kann nur aus anderen Gründen nach § 307 unwirksam sein (BGH NJW 03, 507 [BGH 19.11.2002 - X ZR 243/01]; KG NJW-RR 03, 1062 [KG Berlin 10.03.2003 - 12 U 106/01]). Ist die Klausel umgekehrt nach §§ 309, 308 unwirksam, kann dieses Urt nicht über § 307 revidiert werden (BGH NJW 97, 739 [BGH 04.12.1996 - XII ZR 193/95]). In den Fällen des § 310 I, II findet die Inhaltskontrolle ausschl nach § 307 statt.

 

Rn 3

Gegenstand der Inhaltskontrolle ist der, uU zunächst durch objektive Auslegung (s § 305c Rn 11) und ggf unter Rückgriff auf die Unklarheitenregel des § 305c II (s § 305c Rn 16) zu ermittelnde, Inhalt der Klausel, nicht ihre praktische Handhabung im Einzelfall (BGHZ 82, 128). Die Auslegung geht also der Inhaltskontrolle stets vor (BGH NJW 04, 2589; s § 305c Rn 1). Maßgebend sind im Individualprozess die Umstände und rechtlichen Anschauungen im Zeitpunkt der Einbeziehung in den Vertrag (BGH NJW 00, 1113 [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98]). Im Verbandsprozess ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (U/B/H/Fuchs § 307 Rz 119).

 

Rn 4

Auch kollektiv ausgehandelte Regelwerke wie die VOB/B als ›fertig bereitliegende Vertragsordnung‹, die einen im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der Interessen beider Seiten beinhalten, sind der Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen zugänglich, wenn eine Verwendung ggü Verbrauchern erfolgt (BGHZ 178, 1, 7; s aber § 310 I 3; s Vor §§ 631 ff Rn 28).

 

Rn 5

Die Frage der unangemessenen Benachteiligung ist eine revisible Rechtsfrage (BGH NJW 99, 276 [BGH 05.11.1998 - III ZR 226/97]).

C. Verbot der unangemessenen Benachteiligung (Abs 1).

 

Rn 6

Im Verbot der unangemessenen Benachteiligung manifestiert sich der Schutzzweck des AGB-Rechts (s Vor § 305 Rn 1). I schützt den Kunden davor, dass der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 147, 282; NJW 03, 886). Die Benachteiligung muss daher, unmittelbar oder mittelbar, den Vertragspartner treffen, nicht einen Dritten oder die Allgemeinheit (Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 11). Eine Inhaltskontrolle zugunsten des Verwenders kommt ebenfalls nicht in Betracht (BGH NJW 98, 2280 [BGH...

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