Leitsatz (amtlich)

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel "§ 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr i.H.v. 2 % des Bauspardarlehens ... fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)." unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 488

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 19.11.2015; Aktenzeichen 2 U 75/15)

LG Heilbronn (Urteil vom 21.05.2015; Aktenzeichen Bi 6 O 50/15)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 19.11.2015 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 21.5.2015 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleichen Klausel in Darlehensverträgen zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"§ 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr i.H.v. 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gem. § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.2.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gem. § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge "Tarif N Fassung Juli 2002" (nachfolgend: ABB) folgende Bestimmung:

"§ 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr i.H.v. 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gem. § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

Rz. 2

In diesen Bedingungen heißt es u.a. weiter:

"§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens ... (5) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ..."

Rz. 3

Der Kläger wendet sich mit seiner der Beklagten am 19.2.2015 zugestellten Klage gegen die Darlehensgebühr i.H.v. 2 %. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden in Darlehensverträgen zu verwenden. Darüber hinaus begehrt er Abmahnkosten i.H.v. 260 EUR nebst Prozesszinsen.

Rz. 4

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs- und Zahlungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision hat Erfolg.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in BKR 2016, 63 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 7

Die beanstandete Klausel, deren Kontrollfähigkeit unterstellt, benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Maßgebend sei nicht das Leitbild eines Darlehensvertrags, sondern das durch Besonderheiten, hauptsächlich durch das Bausparkassengesetz geprägte Leitbild für Bausparverträge, das von einer Darlehensgebühr ausgehe. Die Darlehensgebühr sei seit Jahrzehnten allgemein gebräuchlich, was aufgrund von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bausparverträgen gerichtsbekannt sei. Der Gesetzgeber habe um die Üblichkeit einer solchen Gebühr gewusst und sei dieser nicht entgegengetreten. Die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses sei ein Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber sie nicht für unstatthaft halte. Darüber hinaus habe er die Gebühr dadurch gebilligt, dass er den Abschluss von Bausparverträgen durch eine Bausparprämie, vermögenswirksame Leistungen, die Aufnahme in den Kanon staatlich geförderter Altersvorsorge und durch steuerliche Begünstigungen gefördert habe. Ein vom Gesetzgeber im Grundsatz akzeptiertes "Vorgehen" könne nicht durch die Rechtsprechung mittels des allgemeinen Rechtsgedankens der Unbilligkeit verboten werden.

Rz. 8

Das derzeit niedrige Marktzinsniveau und dessen Auswirkungen zeigten, dass der Argumentation des Klägers, der Bausparer habe bereits durch den Verzicht auf eine marktkonforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht, nicht zu folgen sei. Entfiele die Darlehensgebühr, würde diese auf die Abschlussgebühr umgelegt, was zu einer Lastenverschiebung innerhalb der Bauspargemeinschaft zugunsten derjenigen führen würde, die ein Bauspardarlehen aufnehmen.

Rz. 9

Der Umstand, dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet werde, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge, führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil es dem Bausparer frei stehe, ob er davon Gebrauch mache. Darüber hinaus entstehe dem vorfällig tilgenden Kunden keine Mehrbelastung, da seine nominale Gesamtbelastung in der Darlehensphase sinke. Höher werde allein der effektive Jahreszins.

II.

Rz. 10

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel.

Rz. 11

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gem. §§ 3, 8 und 9 Bausparkassengesetz (nachfolgend: BSpkG), die auf die Berücksichtigung der Besonderheiten des Bausparvertrags und der Vorschriften des Bausparkassengesetzes ausgerichtet ist, führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9.7.1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454; v. 5.11.1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 17 f.).

Rz. 12

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen die Wirksamkeit der Entgeltklausel bejaht.

Rz. 13

a) Die Wirksamkeit von formularmäßig in Bauspardarlehensverträgen vereinbarten Darlehensgebühren wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

Rz. 14

aa) Nach einer Meinung werden solche Vereinbarungen für zulässig gehalten, wobei - mit unterschiedlicher Begründung - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; OLG Hamm, WM 2010, 702, 705 (Agio-Klausel); LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317 f.; LG Dortmund, BeckRS 2009, 18346 (Agio-Klausel); LG Aachen, BeckRS 2015, 17013; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2165, 2168; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.6.2015 - 5 C 25/15, juris Rz. 20 ff.; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Haertlein, WM 2014, 189, 201; ders., BKR 2015, 505, 508 f.; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 ff.; Edelmann, WuB 2015, 653, 654 ff.; Herzog, Bausparkassen-Bedingungen und AGB-Kontrolle, 2006, S. 262; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 4. Aufl., § 78 Rz. 132).

Rz. 15

bb) Die Gegenauffassung nimmt an, dass formularmäßige Vereinbarungen von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen der Inhaltskontrolle unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (LG Frankfurt, Urt. v. 20.6.2013 - 2-05 O 452/12, juris Rz. 41 f.; AG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2015 - 1 C 714/15, juris; AG Ludwigsburg, VuR 2015, 342, 343 f.; Maier, VuR 2015, 342, 345 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rz. 19; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK/BGB, 7. Aufl., § 488 Rz. 23.2, anders in Rz. 23.4 und 23.5; differenzierend Servatius, ZfIR 2016, 12, 22).

Rz. 16

b) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung. Die in § 10 ABB getroffene Regelung zur Darlehensgebühr unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (dazu 3.). Sie hält dieser entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht stand (dazu 4.).

Rz. 17

3. Die beanstandete Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

Rz. 18

a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Allerdings kann ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (BGH, Urt. v. 29.5.1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 23, 42; v. 16.2.2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rz. 23, 29 f. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st.Rspr., BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 16; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 24; v. 16.2.2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rz. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.N.).

Rz. 19

b) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält eine kontrollfähige Preisnebenabrede in diesem Sinne. Nach der in der Klausel getroffenen Regelung dient die Darlehensgebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

Rz. 20

aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 15; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 26; v. 27.1.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rz. 12). Dabei ist, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 29; v. 7.6.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rz. 21; v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 16; v. 27.1.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rz. 12).

Rz. 21

bb) Nach diesen Maßstäben regelt die Klausel ein Entgelt für Verwaltungsaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen.

Rz. 22

(1) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. LG Stuttgart, BKR 2016, 129, 131; LG Aachen, Urt. v. 13.8.2015 - 2 S 116/15, juris Rz. 13 f.; AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.6.2015 - 5 C 25/15, juris Rz. 24 ff.; AG Mainz ZIP 2015, 1675 f.; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 4. Aufl., § 78 Rz. 132; Edelmann, WuB 2015, 653, 654; Haertlein, WM 2014, 189, 195; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 f.) handelt es sich bei der laufzeitunabhängig ausgestalteten Darlehensgebühr nicht um ein neben dem Zins vereinbartes (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung. Denn das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta lässt sich grundsätzlich nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalüberlassung aufspalten (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 45 f. m.w.N.). Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten. Aus diesem Grund kann eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr, wie sie in der von der Beklagten hier verwendeten Klausel bestimmt ist, gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden (vgl. Senatsurteil, a.a.O., Rz. 46 m.w.N.). Daran ändert auch die Bezeichnung der Darlehensgebühr als "Agio" durch die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung nichts, da es sich vorliegend nicht um ein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern um eine unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Kapitalnutzung anfallende Gebühr handelt (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rz. 23, 29 f. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Rz. 23

(2) Für im Rahmen von Bausparverträgen abgeschlossene Darlehensverträge gilt insoweit nichts anderes (AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.4.2015 - 10 C 133/15, juris Rz. 39 ff. und AG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2015 - 1 C 714/15, juris Rz. 20), da Bauspardarlehen als Gelddarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) in Form von Tilgungsdarlehen (Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rz. 546a; Schürnbrand in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 491 Rz. 49) ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB unterfallen (Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 30.12.2011, Bausparbedingungen Rz. 5). Auch das Bausparkassengesetz enthält keine davon abweichenden Regelungen.

Rz. 24

Für die Auffassung der Revisionserwiderung, die Darlehensgebühr stelle eine Gegenleistung für die von der Beklagten im Rahmen des Bausparvertrags insgesamt erbrachten (Haupt-)Leistungen dar, fehlt schon im Wortlaut der angegriffenen Klausel jeglicher Anhaltspunkt. § 10 ABB spricht von einer "Darlehensgebühr", die mit Beginn der Darlehensauszahlung fällig wird. Danach wird die Gebühr allein durch die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ausgelöst. Dass sie allgemein der Abgeltung von Hauptleistungen aus dem Bausparvertrag insgesamt dienen soll, lässt sich der Klausel gerade nicht entnehmen, zumal die Gebühr auch nicht in der Ansparphase, sondern nur dann anfällt, wenn der Bausparer ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnimmt.

Rz. 25

(3) Die Darlehensgebühr stellt sich entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar.

Rz. 26

a) Zutreffend weist die Revisionserwiderung allerdings darauf hin, dass die Bausparkunden der Beklagten gem. § 11 Abs. 5 ABB berechtigt sind, während der Zinsfestschreibungsperiode jederzeit Sondertilgungen zu leisten, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen, und dass die Einräumung eines Sondertilgungsrechts im Rahmen eines Darlehensvertrags eine zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen kann. Denn eine für eine bestimmte Zeit abgeschlossene, verzinsliche Darlehensschuld - wie die hier vorliegende - kann ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. zu einer klauselmäßig gesondert vergütungsfähigen Sonderleistung in einem solchen Fall BGH, Urt. v. 16.2.2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rz. 25 ff.).

Rz. 27

b) Für die von der Revisionserwiderung zugrunde gelegte Auslegung, die Darlehensgebühr sei Entgelt für das gem. § 11 Abs. 5 ABB bestehende Sondertilgungsrecht der Bausparkunden, fehlen aber tragfähige Anhaltspunkte. Die in § 10 ABB zur Darlehensgebühr getroffene Regelung weist nämlich keinen Bezug, geschweige denn ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem den Kunden nach § 11 Abs. 5 ABB eingeräumten Sondertilgungsrecht auf. Auch in der Bezeichnung als "Darlehensgebühr" kommt nicht zum Ausdruck, dass das Entgelt zur Abgeltung des Sondertilgungsrechts der Bausparkunden erhoben werden sollte.

Rz. 28

Zutreffend ist deshalb die Auslegung verschiedener Instanzgerichte (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; LG Frankfurt, Urt. v. 20.6.2013 - 2-05 O 452/12, juris Rz. 42; LG Heilbronn WM 2015, 1715, 1717 f.; AG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2015 - 1 C 714/15, juris Rz. 18 f.), nach der mit der Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten abgegolten wird, der bei dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

Rz. 29

Das belegt die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung "Darlehensgebühr". Bei einer Gebühr handelt es sich regelmäßig um Entgelt für eine konkrete - regelmäßig von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - erbrachte Leistung. Entsprechend wird auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Gebühr ein Betrag bezeichnet, der für eine konkrete Dienstleistung zu entrichten ist (vgl. Duden online, Stand: 6.4.2016, Stichwort "Gebühr"). Indem die Beklagte dem Begriff der Gebühr den Zusatz "Darlehen" vorangestellt hat, wird verdeutlicht, dass die Dienstleistung, für die der Bausparer das Entgelt bezahlen soll, im Zusammenhang mit dem aufgenommenen Bauspardarlehen stehen muss. Eine weitere Konkretisierung der Entgeltklausel findet sich in den von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen nicht. Danach soll mit der Darlehensgebühr keine - ungenannt gebliebene - zusätzliche Sonderleistung abgegolten werden, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten, die von der Beklagten im Zusammenhang mit Bauspardarlehen erbracht werden. Der im allgemeinen Sprachgebrauch auch verwandte Begriff des Bearbeitungsentgelts wird im Darlehensrecht ebenso dahin verstanden, dass es sich um eine einmalige, pauschale Vergütung für den mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand der Bank handelt (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 28 m.w.N.).

Rz. 30

Zu den Verwaltungsaufwendungen in diesem Sinne gehören Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Prüfung des Darlehensvertrags, mit der Ausreichung der Darlehensvaluta und mit Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten nach Vertragsschluss entstehen (vgl. zum Verbraucherdarlehen BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 29 und zum Bauspardarlehen Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31), sowie Aufwendungen, die für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Kreditsicherung durch Beleihung von Grundstücken anfallen (vgl. schon BFH, WM 1969, 996, 997), weil die Gewährung von Bauspardarlehen gem. § 7 BSpkG a.F. in der Regel nur mit grundpfandrechtlicher Besicherung zulässig ist.

Rz. 31

4. Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Darlehensgebühr hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie weicht nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rz. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Bausparkunden der Beklagten auch unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Rz. 32

a) Die Klausel weicht durch die Festlegung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

Rz. 33

aa) Das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung ist nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet. Dieses Leitbild ist in seinem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, weil die gesetzliche Regelung einer laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 67 m.w.N.).

Rz. 34

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind weiter Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urt. v. 18.5.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f.; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 66 m.w.N.; v. 16.2.2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rz. 39).

Rz. 35

bb) Die in der angegriffenen Klausel geregelte Darlehensgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 67 f.; v. 16.2.2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rz. 40). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Darlehensgebühr nach der maßgebenden Auslegung der Abdeckung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden (vgl. hierzu bereits BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 48 ff.).

Rz. 36

(1) Die angegriffene Klausel ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an einem durch Besonderheiten geprägten Leitbild für Bauspardarlehensverträge zu messen. Bei einem Bauspardarlehensvertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag (vgl. Schürnbrand in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 491 Rz. 49; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rz. 546a), dessen vertragstypische Pflichten in § 488 Abs. 1 BGB geregelt sind (vgl. Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 30.12.2011, Bausparbedingungen Rz. 5). Mithin ist auch für ein Bauspardarlehen nach der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB das Entgelt laufzeitabhängig zu leisten.

Rz. 37

(2) Keine der Besonderheiten eines Bausparvertrags, etwa die Zuteilung der im Rahmen von Bauspardarlehen durch die Bausparkassen bereitgestellten Finanzmittel aus Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen der Bausparer oder die zweckgebundene Gewährung von Bauspardarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen i.S.d. § 1 Abs. 3 BSpkG, begründen für das Bauspardarlehen ein vom allgemeinen Darlehensrecht abweichendes gesetzliches Leitbild. Ebenso führt die einen Bausparvertrag kennzeichnende Verknüpfung von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpkG) unabhängig davon, ob man den Bauspardarlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag als (aufschiebend bedingt) abgeschlossen ansieht (so Mülbert/Schmitz in FS Horn, 2006, S. 777, 778 f.; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rz. 539; Berger in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., Vor § 488 Rz. 29; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 1 Anm. 13) oder ob man von einem separaten (späteren) Abschluss des Bauspardarlehensvertrags ausgeht (so Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., Vor §§ 488-490 Rz. 27; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rz. 4; Fandrich in Graf von Westphalen, a.a.O.), nicht zu einem bausparspezifisch geprägten gesetzlichen Leitbild für Bauspardarlehen (zutreffend AG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2015 - 1 C 714/15, juris Rz. 24; AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.4.2015 - 10 C 133/15, juris Rz. 47 ff.; zweifelnd LG Heilbronn WM 2015, 1715, 1718; a.A. LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1318; Haertlein, BKR 2015, 505, 508; ders., WM 2014, 189, 195; Servatius, ZfIR 2016, 12, 20 f.; Edelmann, WuB 2015, 653, 655). Denn die mit einem Bauspardarlehen verbundenen charakteristischen Hauptleistungspflichten - die Bereitstellung der Darlehensvaluta einerseits sowie die Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen andererseits - ergeben sich in beiden Fällen nicht aus speziellen Regelungen des Bausparkassengesetzes, sondern aus § 488 Abs. 1 BGB. Das allgemeine gesetzliche Programm der Hauptleistungspflichten im Darlehensrecht erfährt durch die bausparvertragliche Verknüpfung von Bauspardarlehen und Bauspareinlagen weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung.

Rz. 38

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 7.12.2010 (XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 46). Gegenstand dieses Verfahrens war nicht eine Gebühr für den Darlehensvertrag, sondern eine Abschlussgebühr, die zu Beginn der Ansparphase bei Abschluss des Bausparvertrags zu zahlen ist. Das dabei geltende Pflichtenprogramm weist keinen Bezug zu § 488 Abs. 1 BGB und dem sich daraus ergebenden Leitbild eines Darlehensvertrags auf.

Rz. 39

Auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG begründet kein von § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Leitbild für Bauspardarlehen. Nach dieser Vorschrift müssen Bestimmungen über die den Bausparkunden berechneten Kosten und Gebühren in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge enthalten sein. Damit wird allerdings kein besonderes, von § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Recht zur Entgelterhebung geregelt (BGH, Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 39), so dass § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG genauso wenig wie den §§ 491 Abs. 2 Nr. 3, 492 und § 501 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 68) ein leitbildprägender Charakter beizumessen ist.

Rz. 40

Die Bausparer einer Bausparkasse bilden auch kein Sondervermögen oder eine sonstige Bruchteilsgemeinschaft, so dass der bepreiste Aufwand nicht die Erfüllung von eigenen Verwaltungsaufgaben einer solchen Gemeinschaft betrifft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.9.2016 - III ZR 264/15, WM 2016, 2116 Rz. 29 ff.), sondern schließen jeweils eigenständige Spar- und Darlehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 BSpKG). Damit handelt die Bausparkasse bei der Gewährung der Bauspardarlehen im eigenen Interesse und nicht als Verwalterin eines Sondervermögens der Bausparer.

Rz. 41

b) Die Abweichungen der streitigen Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten auch unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Rz. 42

Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH, Urt. v. 18.5.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 69; v. 16.2.2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rz. 43). Hinreichende Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (BGH, Urt. v. 7.5.1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f.; v. 28.1.2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349; v. 14.1.2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rz. 45 und vom 16.2.2016, a.a.O.) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Die Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild sind insb. weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt (vgl. Senatsurteile vom 14.1.2014, a.a.O., m.w.N. und vom 16.2.2016, a.a.O.).

Rz. 43

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Gesetzgeber mit der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG angeordneten Pflicht, den Bausparern berechnete Kosten und Gebühren in die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge aufzunehmen, die Erhebung von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen nicht zugleich sachlich gebilligt (vgl. zur Abschlussgebühr bereits BGH, Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 38 f.; zutreffend insoweit auch Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1956). Er mag angesichts einer üblichen Vertragspraxis davon ausgegangen sein, dass Bausparern in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Kosten und Gebühren berechnet werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/8089, 18). Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit bestimmter Kosten und Gebühren unabhängig von der Art ihrer Ausgestaltung im Einzelnen zu regeln oder zu billigen, lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. VI/1900, 18; BT-Drucks. 11/8089, 18) noch der genannten Vorschrift selbst entnehmen (zutreffend daher AG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2015 - 1 C 714/15, juris Rz. 26).

Rz. 44

Genauso wenig ergibt sich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Abschluss von Bausparverträgen durch Bausparprämien und weitere Vergünstigungen fördert, dass er jedwede Gestaltung der Bausparbedingungen von vornherein billigen wollte. Auch insoweit fehlt es an einem gesetzlichen Anhaltspunkt für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers.

Rz. 45

bb) Dass Bauspartarife von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 9 BSpkG zu genehmigen sind, spricht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung (vgl. auch Edelmann, WuB 2015, 653, 656) - ebenfalls nicht für die Angemessenheit der von dem gegenständlichen Bauspartarif umfassten Darlehensgebühr. Dem steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber Kosten und Gebühren von dem behördlichen Genehmigungsvorbehalt bewusst ausgenommen hat. § 9 Abs. 1 Satz 1 BSpkG nimmt aus diesem Grund keinen Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, der sich mit den Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebühren befasst (vgl. BT-Drucks. 11/8089, 18). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 BSpkG sind Bausparkassen lediglich verpflichtet, der BaFin ihre Regelungen über die Höhe der Kosten und Gebühren anzuzeigen (BT-Drucks., a.a.O.).

Rz. 46

Soweit die Revisionserwiderung auf ein Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 21.12.1989 (Az. III 8140 (12)) verweist, aus dem sich ergeben soll, dass ein Verzicht auf die Darlehensgebühr in genehmigten Bauspartarifen unzulässig sei, übersieht sie, dass sich dieses Schreiben - ungeachtet seiner Rechtsqualität - nur mit Bausparverträgen mit kommunalen Partnern im Tarif S befasst. Dieser Tarif ist hier nicht gegenständlich, so dass das genannte Schreiben vorliegend von vornherein keine Relevanz hat. Ohnehin findet nach der seit dem 1.1.1991 geltenden Gesetzeslage keine Kontrolle der in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bestimmten Gebühren durch die Aufsichtsbehörde gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BSpkG in der bis zum 31.12.1990 gültigen Fassung mehr statt. Seit dem 1.1.1991 sind Bausparkassen lediglich verpflichtet, ihre Regelungen über die Höhe der Kosten und Gebühren gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BSpkG).

Rz. 47

cc) Auch Erwägungen zu einem kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft rechtfertigen die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr im Rahmen von Bauspardarlehen nicht. Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Abschlussgebühr zwar grundsätzlich beeinflussen (BGH, Urt. v. 9.7.1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454; v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 46). Mit der hier gegenständlichen Darlehensgebühr wird aber kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit ihrer Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.

Rz. 48

(1) Die in der angegriffenen Klausel bestimmte Darlehensgebühr wird nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG (vgl. hierzu Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 14 und § 6 Anm. 1) gebucht, sondern stellt für die Bausparkasse eine Ertragsposition dar, die deren Jahresergebnis erhöht (zutreffend daher AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.4.2015 - 10 C 133/15, juris Rz. 46). Unmittelbare kollektive Gesamtinteressen, die eine Entgeltklausel im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. allgemein Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rz. 148; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rz. 12), nimmt die Beklagte durch die Erhebung der Darlehensgebühr folglich nicht wahr.

Rz. 49

(2) Die Darlehensgebühr deckt auch nicht - wie die bei Abschluss des Bausparvertrags vom Bausparkunden zu zahlende Abschlussgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 46 und 49) - Kosten für Tätigkeiten ab, die von der Bausparkasse im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft wahrgenommen werden. Nach der hier maßgebenden Auslegung dient die Darlehensgebühr dem Ausgleich von Aufwendungen für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten, die von dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen erbracht werden. Es handelt sich um innerbetriebliche Leistungen der Bausparkasse (vgl. BFHE 109, 172, 177), die mit deren Bepreisung eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Rz. 50

Im Schrifttum wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es allen Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere (vgl. Servatius, ZfIR 2016, 12, 22), weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse auswirkten. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 50), der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnimmt, der die Interessen Einzelner zurücktreten lässt. Die Darlehensgebühr dient - wie bei einem einfachen Verbraucherdarlehen - vorrangig der Deckung von klauselmäßig nicht auf die Bausparkunden überwälzbaren Verwaltungsaufwendungen der Beklagten und erhöht damit in erster Linie deren Ertrag.

Rz. 51

(3) Die weiter im Schrifttum vertretene Auffassung, die Nachhaltigkeit der Tarifstruktur der Bausparkassen sei neben den Zins- und Tilgungsleistungen der Bausparer auch von den erhobenen Darlehensgebühren abhängig, so dass die Interessen des Einzelnen zur Sicherung der Nachhaltigkeit des jeweiligen Tarifmodells hinter die Gesamtinteressen des Kollektivs zurückzutreten hätten (Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1956; ähnlich Haertlein, BKR 2015, 505, 509), bedarf keiner näheren Erörterung. Das Berufungsgericht hat zu einer solchen Funktion der Darlehensgebühr innerhalb der hier gegenständlichen Tarifstruktur keine Feststellungen getroffen. Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen dazu auf, dass der gegenständliche Bauspartarif ausschließlich bei gesonderter Berechnung der streitigen Darlehensgebühr nachhaltig marktfähig sei. Insbesondere legt die Beklagte weder konkret dar, dass die mit ihren Verwaltungstätigkeiten verbundenen tatsächlichen Kosten gerade die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr erfordern, noch dass eine entsprechende Ausweitung der auf das Einlagen- bzw. Darlehensgeschäft bezogenen Zinsspanne im konkreten Bauspartarif zur Finanzierung des Verwaltungsaufwands ausgeschlossen ist.

Rz. 52

dd) Die Abweichung der Entgeltklausel vom gesetzlichen Leitbild wird schließlich bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden sachlich gerechtfertigt.

Rz. 53

(1) Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 31; BFHE 109, 172, 176; OLG Karlsruhe ZIP 2015, 1918, 1922; AG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2015 - 1 C 714/15, juris Rz. 28; AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.4.2015 - 10 C 133/15, juris Rz. 59; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rz. 538) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei bestehender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Bauspardarlehen gem. § 11 Abs. 5 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (vgl. zum sog. "Zinssicherungseffekt" LG Stuttgart, Urt. v. 14.10.2015 - 4 S 122/15, juris Rz. 30; LG Heilbronn WM 2015, 1715, 1719; Haertlein, WM 2014, 189, 200; ders. BKR 2015, 505, 509; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

Rz. 54

(2) Diesen Vorteilen für Bausparkunden stehen aber - anders als den Vorteilen für Darlehensnehmer bei Förderdarlehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rz. 44 ff.) - nicht unerhebliche Nachteile gegenüber, die dazu führen, dass der mit der Darlehensgebühr verbundene finanzielle Nachteil bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch den im Vergleich zum Marktumfeld bei Vertragsschluss geringen Nominalzins des Bauspardarlehens und die einseitige Verteilung des Zinsänderungsrisikos zugunsten der Bausparkunden gerechtfertigt ist.

Rz. 55

Bausparkunden, die sich für den hier gegenständlichen Bauspartarif entscheiden, müssen etwa, bevor sie in den Genuss eines aus ihrer Sicht günstigen Bauspardarlehens kommen können, bereits bei Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr i.H.v. 1 % der Bausparsumme nach § 1 Abs. 3 ABB zahlen und in der Ansparphase des Bausparvertrags zudem hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 46; AG Stuttgart, Urt. v. 30.6.2015 - 1 C 714/15, juris Rz. 28; AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.4.2015 - 10 C 133/15, juris Rz. 59; Haertlein, BKR 2015, 505, 509; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rz. 538; Baums in FS Nobbe, 2009, S. 815, 834; Habersack, WM 2008, 1857, 1858; Krepold, BKR 2010, 108, 109; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 30.12.2011, Bausparbedingungen Rz. 1). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwerben sie den in § 1 Abs. 2 BSpkG genannten Rechtsanspruch auf Gewährung eines (niedrig verzinslichen) Bauspardarlehens damit nur dann, wenn sie die Abschlussgebühr bezahlen und bei Abschluss des Bausparvertrags auf eine marktgerechte Verzinsung ihrer Spareinlagen verzichten.

Rz. 56

5. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

III.

Rz. 57

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in vollem Umfang stattgeben.

Rz. 58

Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rz. 20; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 34; BGH, Urt. v. 13.7.1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff.; v. 6.12.2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rz. 11).

Rz. 59

Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet (BGH, Urt. v. 7.6.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rz. 41; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 34) und der der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10147594

BGHZ 2017, 363

BB 2016, 2753

BB 2017, 1

DB 2016, 16

DB 2017, 8

DStR 2016, 15

NJW 2017, 1461

NWB 2016, 3512

EWiR 2017, 65

NZG 2016, 5

WM 2017, 87

WuB 2017, 276

ZAP 2017, 115

ZIP 2016, 87

ZIP 2017, 67

ZfIR 2016, 4

DZWir 2017, 100

JZ 2017, 181

MDR 2016, 9

MDR 2017, 220

VersR 2017, 356

VuR 2017, 222

VuR 2017, 6

BKR 2017, 69

GWR 2017, 182

NWB direkt 2016, 1258

ZBB 2017, 54

FMP 2017, 6

bank und markt 2016, 8

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