Rn 1

Der Grund für die über §§ 138, 242 hinausgehende richterliche Inhaltskontrolle von AGB liegt im einseitigen Ausnutzen der Vertragsgestaltungsfreiheit durch den Verwender (BGH NJW 10, 1131). Dies birgt die Gefahr der unangemessenen Risikoabwälzung auf den Kunden (BGHZ 130, 50). Die richterliche Kontrollkompetenz dient als Korrektiv dafür, dass aufgrund des meist fehlenden Konditionenwettbewerbs die Richtigkeitsgewähr des Vertragskonsenses nicht gewährleistet ist (Lieb AcP 178, 203). Sie kann nur bei freiem Aushandeln (§ 305 I 3) der Vertragsbedingungen durch die Vertragsparteien angenommen werden (s § 305 Rn 11). Die §§ 305 ff schützen dagegen nicht den Verwender vor für ihn nachteiligen Rechtsfolgen seiner eigenen Regelung (BGH NJW-RR 17, 1356 [BGH 20.09.2017 - VIII ZR 250/16] Rz 19; BAG NZA 21, 792 Rz 19). S zu den Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs § 305 Rn 13, § 307 Rn 29 ff, § 310 Rn 2 f. Die §§ 305 ff sind zwingendes Recht (BGH NJW 14, 1725 [BGH 20.03.2014 - VII ZR 248/13]).

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