[1] Auch Die Vorbereitung, nicht nur der Abschluss von Rechtsgeschäften, werden vom Verbraucherschutzrecht umfasst. Es gilt das zu § 13 Rn 11 Gesagte entspr.Amtlicher Hinweis: Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

Gesetzestext

 

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

A. Normative Grundlagen.

I. Die europarechtliche Dimension des Unternehmerbegriffs.

 

Rn 1

Zu den europarechtlichen Rechtsquellen des Unternehmerbegriffs s. iE § 13 Rn 2. Zentral ist auch hier Art 2 der HaustürwiderrufsRL, der den Unternehmer als jede natürliche oder juristische Person definiert, die beim Abschluss des betreffenden Geschäfts iRi ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Die FernabsatzRL, die VerbrauchsgüterkaufRL und die Missbräuchliche-Klauseln-RL sind vom Wortlaut nahezu identisch. Allerdings kennt die FernabsatzRL neben dem Unternehmer noch den Betreiber. Da die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausschlaggebend ist, können auch öffentliche Unternehmen, Angehörige der freien Berufe oder gemeinnützige Unternehmen, die ihre Leistungen gegen Entgelt anbieten, nach europarechtlichen Vorgaben Unternehmer sein. Die HaustürwiderrufsRL umfasst auch Hilfspersonen, die im Namen und für Rechnung eines Unternehmers handeln.

 

Rn 2

Die PauschalreiseRL unterscheidet zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler. Zu beachten ist, dass der Gelegenheitsveranstalter nicht als Gewerbetreibender angesehen wird, der nicht gewerblich tätige Veranstalter jedoch schon (MüKoBGB/Micklitz Vor §§ 13, 14 Rz 105). Die Time-sharing-RL nennt als Unternehmer zwar ausdrücklich den Verkäufer, meint aber den Veräußerer, und nicht den Verkäufer im Rechtssinne. Einschränkend spricht die RL weiter nur von der beruflichen Tätigkeit des Verkäufers.

 

Rn 3

Gemein ist diesen verschiedenen Begriffen die Bestimmung der Unternehmereigenschaft über das Tätigkeitsfeld der handelnden Person. Unterscheidungen zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen sowie den freien Berufen werden vom Gemeinschaftsrecht nicht beachtet. Dies erklärt sich aus der stark wettbewerbsorientierten Sicht der einzelnen Richtlinien, die in einem funktionalen Unternehmerbegriff kulminiert.

II. Die nationalen Vorgaben für die Auslegung des Unternehmerbegriffs.

 

Rn 4

Auf Grund der Disparität der genannten RL war eine wortgleiche Umsetzung des § 14 nicht möglich. Anstatt des Merkmals ›im Rahmen‹ heißt es im nationalen Recht ›in Ausübung‹ ihrer gewerblichen Tätigkeit. Ob dadurch eine inhaltliche Divergenz besteht, ist zweifelhaft. Im Gegensatz zu den RL kann nach § 14 nicht jede, sondern nur die selbstständige berufliche Tätigkeit die Unternehmereigenschaft begründen.

III. Funktion und sachlicher Anwendungsbereich der Norm.

 

Rn 5

Durch die Negativformulierung des § 13 erhält § 14 eine Komplementärfunktion, die sich am Gegensatzpaar der Begriffe Unternehmer und Verbraucher zeigt (vgl Grüneberg/Ellenberger Rz 1). § 14 gilt damit für alle bei § 13 Rn 7 aufgeführten Normen. Bei Pauschalreiseverträgen iRd PauschalreiseRL gilt § 14 ausnahmsweise auch für beiderseitige Unternehmergeschäfte, da dort auch ein Unternehmer Verbraucher sein kann (vgl § 13 Rn 4). Der Unternehmer iSd Werkvertragsrechts ist nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff des § 14.

B. Die Tatbestandsmerkmale des Unternehmerbegriffs.

I. Natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft.

 

Rn 6

§ 14 erfasst alle natürlichen Personen. In Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben können damit auch Freiberufler (BGH 30.9.09, VIII ZR 7/09), Handwerker, Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und Landwirte als Unternehmer auftreten (vgl Grüneberg/Ellenberger Rz 1 und 2). Die Norm bezieht auch jede juristische Person in den Anwendungsbereich ein. Somit unterfallen öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Unternehmen, die ihre Leistungen gegen Entgelt anbieten, dem Unternehmerbegriff des § 14 (BRHP/Schmidt-Räntsch Rz 3). Etwas anderes gilt nur, wenn die Leistungsbeziehung vollständig öffentlich-rechtlich organisiert ist (Grüneberg/Ellenberger Rz 2). § 14 I nennt schließlich die rechtsfähige Personengesellschaft als möglichen Unternehmer. Darunter fallen OHG, KG, Partnerschaft, EWIV und die durch Richterrecht für rechtsfähig erklärte GbR (BGHZ 146, 341) sowie nun auch die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (§ 9a WEG; aA BGH NJW 15, 3228, 3229 f: Rechtssubjekt eigener Art). Die Legaldefinition des § 14 II ist aussagelos (Flume ZIP 00, 1428). Zur Systematik vgl § 1 Rn 9. Nicht unter den Begriff des Unternehmers fallen die Erbengemeinschaft und die Gütergemeinschaft.

II. Gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit.

 

Rn 7

Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit ist zwar unter Berücksichtigung der im Handelsrecht entwickelten Grundsätze zu definieren – ist jedoch weiter als dieser (vgl BRHP/Schmidt-Räntsch § 13 Rz 5). Ein Gewerbe liegt danach vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbst ständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und sich diese n...

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