Gesetzestext

 

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

A. Regelungszweck.

 

Rn 1

Hauptzweck der Vorschrift ist es, wegen der ggü individuell getroffenen Abreden anderen Interessenlage der Parteien eine von § 139 abw Lösung für den Fall der gescheiterten Einbeziehung oder Unwirksamkeit von AGB bereitzustellen (I, II). Der ansonsten nach § 139 geltende Regelfall der Gesamtnichtigkeit kommt bei AGB nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (III). § 306 enthält somit im Vergleich zu § 139 ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis und ist daher lex specialis zu dieser Norm (BGH NJW 07, 3568; 92, 896 [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91]; BAG NZA 22, 713 [BAG 16.12.2021 - 8 AZR 498/20] Rz 56). Dies gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel aus anderen gesetzlichen Vorschriften (zB EU-Recht) ergibt (BGH NJW 07, 3568 [BGH 08.05.2007 - KZR 14/04]; 22, 1944 [BGH 06.04.2022 - VIII ZR 295/20] Rz 43; BAG NZA 22, 1469 Rz 18). § 306 gilt auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr.

B. Vertragslücke und Wirksamkeit des Vertrages (Abs 1).

I. Vorliegen einer Lücke.

 

Rn 2

I erfasst die Fälle der ganz oder teilweise gescheiterten Einbeziehung ebenso wie die der Unwirksamkeit. Die Gründe hierfür werden in I nicht erwähnt und damit auch nicht beschränkt. Die gescheiterte Einbeziehung kann also sowohl die AGB im Ganzen (§ 305 II) als auch einzelne Klauseln (§ 305c) betreffen. Sie kann auch auf einer formunwirksamen Einbeziehungsvereinbarung (§ 305 Rn 19) beruhen (Grüneberg/Grüneberg § 306 Rz 2). Der Vorrang einer Individualabrede folgt dagegen ohne weiteres aus dem in § 305b zum Ausdruck kommenden funktionalen Rangverhältnis (§ 305b Rn 1).

 

Rn 3

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird zumeist auf den §§ 307 ff beruhen, wobei das Gericht diese Frage stets vAw zu prüfen hat (EuGH NJW 13, 987; 09, 2367). Die Unwirksamkeit kann sich aber auch aus einem Verstoß gegen Formvorschriften (§ 125), gegen gesetzliche Vorschriften (§§ 134, 138) oder aus einer Anfechtung nach § 123 oder § 119 (Vor § 305 Rn 12) ergeben (BGHZ 129, 306; NJW 92, 896). Bei einem Dissens über die Einbeziehung von AGB gilt nicht § 154 I, sondern I jedenfalls dann, wenn die Parteien die Wirksamkeit des Vertrages nicht in Zweifel gezogen und mit Erfüllungshandlungen begonnen haben (BGHZ 61, 288 f; aA Grüneberg/Grüneberg § 306 Rz 4). Zur Gesamtunwirksamkeit des Vertrages nach § 138 Vor § 305 Rn 10; BRHP/H. Schmidt § 306 Rz 15. I kann nicht durch AGB abbedungen werden (U/B/H/Schmidt § 306 Rz 23). Die Unwirksamkeit des Vertrages kann aber durch Individualvereinbarung bestimmt werden (MüKo/Fornasier § 306 Rz 15).

II. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

1. Grundsatz.

 

Rn 4

Die Annahme einer Lücke kann nicht dadurch vermieden werden, dass die betr Klausel durch richterliche Gestaltung auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt wird. Dem steht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (VgR) entgegen (BGH NJW 00, 1113 [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98]; 91, 2141 [BGH 17.05.1991 - V ZR 140/90]; BAG NJW 21, 1975 [BAG 26.11.2020 - 8 AZR 58/20] Rz 60; EuGH NJW 12, 2257). So kann eine Haftungsfreizeichnungsklausel, die auch die Haftung für Kardinalpflichten (s § 307 Rn 26) einschließt, nicht auf das noch zulässige Maß zurückgeführt werden (BGH NJW 99, 1031 [BGH 21.01.1999 - III ZR 289/97]; 93, 335 [BGH 11.11.1992 - VIII ZR 238/91]). Das VgR gilt sowohl im Individual- als auch im Verbandsprozess (BGH NJW 01, 294 [BGH 27.09.2000 - VIII ZR 155/99]; 82, 2309 [BGH 17.05.1982 - VII ZR 316/81]; MüKo/Fornasier § 306 Rz 18) und auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH NJW-RR 04, 1498 [BGH 29.07.2004 - III ZR 293/03]).

2. Ausnahmen.

 

Rn 5

Die Rspr lässt allerdings verschiedene Ausnahmen von diesem Verbot zu. Darüber hinaus ist auch die ergänzende Vertragsauslegung von AGB zulässig (s § 305c Rn 20). Zur Abgrenzung vom VgR BGH DB 09, 2657; BGHZ 137, 221 f; 90, 81.

a) Abtrennbarkeit.

 

Rn 6

Eine Ausnahme vom VgR gilt dann, wenn die beanstandete Klausel einen sachlich und sprachlich abtrennbaren, für sich wirksamen Teil aufweist (BGH NJW 01, 294 [BGH 27.09.2000 - VIII ZR 155/99]; 97, 3437). Dies setzt voraus, dass der unwirksame Klauselteil ohne weiteres gestrichen werden kann und der als wirksam anzusehende Rest aus sich heraus verständlich bleibt, ohne dass von einer gänzlich neuen Vertragsgestaltung gesprochen werden muss (›blue pencil test‹, BGH NJW 15, 928 Rz 23; ZIP 23, 527 Rz 44; BAG NZA 22, 713 Rz 57; Grüneberg/Grüneberg § 306 Rz 7). Dies gilt etwa für Klauseln über Fristbeginn und -länge (BGH NJW 88, 2106, 2107 [BGH 24.03.1988 - III ZR 21/87]), Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung (BGH NJW 88, 200 [BGH 01.10.1987 - IX ZR 117/86]), Abgabe und Empfang von Erklärungen (BGH NJW 97, 3437 [BGH 10.09.1...

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