Gesetzestext

 

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

A. Bedeutung.

I. Anfechtbarkeit.

 

Rn 1

Weicht bei einer Willenserklärung der Wille unbewusst von der Erklärung ab, muss der Erklärende als Ausdruck seiner Selbstverantwortung im Interesse des Verkehrsschutzes die Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie der Empfänger gem §§ 133, 157 verstehen durfte. Da eine privatautonome Gestaltung von Rechtsverhältnissen voraussetzt, dass die erklärten Rechtsfolgen mit dem wirklichen Willen übereinstimmen, soll der Erklärende nicht in jedem Fall an seiner irrtümlichen Erklärung festgehalten werden. Die irrtumsbehaftete Willenserklärung ist wirksam, aber anfechtbar, dh der Erklärende kann sie rückwirkend vernichten.

II. Anfechtungsgründe.

 

Rn 2

In einem mehrphasigen Modell mit vier gesetzlich geregelten Kategorien entlang den Stadien einer wirksamen Willenserklärung ermöglichen die §§ 119, 120 eine Anfechtbarkeit der Erklärung wegen Irrtums. Der bei der Willensbildung eingetretene Motivirrtum ist als Folge der Selbstverantwortung grds unerheblich, argumentum e contrario zu den geregelten Fällen (Medicus/Petersen AT Rz 744). Ausnahmsweise ist er als Eigenschaftsirrtum nach § 119 II beachtlich (Rn 34); außerdem §§ 1949 I, 2078 f, 2281. Sodann können beim Inhaltsirrtum der Wille sowie die Vorstellung über das Erklärte und dessen rechtlich maßgebende Bedeutung auseinanderfallen, § 119 I Alt 1 (Rn 24 ff). Beim Erklärungsirrtum liegt eine fehlerhafte Erklärungshandlung vor, § 119 I Alt 2 (Rn 23). Wird schließlich bei der Beförderung das Erklärte ggü dem Gewollten verändert, berechtigt für diesen Übermittlungsirrtum § 120 zur Anfechtung. Zwei andere Fälle sind mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung in § 123 I geregelt. Systematisch abw wird damit die Freiheit der Willensentschließung geschützt.

III. Abdingbarkeit.

 

Rn 3

Durch Individualvereinbarung kann die Irrtumsanfechtung abbedungen werden (MüKo/Armbrüster § 119 Rz 151). Einschränkungen durch AGB verstoßen gegen § 307 II Nr 1 (BGH NJW 83, 1671 [BGH 28.04.1983 - VII ZR 259/82]). Erweiterungen durch Mistradeklauseln sind individualvertraglich zulässig (BGH NJW-RR 02, 1344), in AGB unzulässig, wenn sie § 121 ausschließen (Schlesw ZIP 04, 1846; Fleckner/Vollmuth WM 04, 1268 ff).

B. Anwendungsbereich.

I. Privatrecht.

1. BGB.

 

Rn 4

§§ 119, 120 gelten für alle Willenserklärungen, sofern keine Sonderregelungen eingreifen. Für die anfängliche, aber erst nach Vertragsschluss erkennbare, und die nachträgliche Zahlungsunfähigkeit enthält § 321 eine Sonderregelung. IÜ ist eine Anfechtung nicht ausgeschlossen (Soergel/Hefermehl § 119 Rz 42; MüKo/Armbrüster § 119 Rz 134; aA Flume AT, 487).

 

Rn 5

Sind die Voraussetzungen der kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistung erfüllt, kommt nur eine Anfechtung nach §§ 119 I, 123 in Betracht. Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist sowohl für den Käufer, der auf die Rechte aus den §§ 437 ff beschränkt ist, als auch für den Verkäufer ausgeschlossen, der sich nicht seiner weitergehenden Haftung entziehen darf (BGH NJW 88, 2598). Das Anfechtungsrecht bleibt ausgeschlossen, auch wenn die Gewährleistungsrechte verjährt (RGZ 135, 341) oder wirksam abbedungen (BGHZ 63, 376 f) bzw vom Haftungsausschluss gem § 56 3 ZVG erfasst sind (BGH WM 1107, 2330 Tz 9). Vor Gefahrübergang lässt die Rspr eine Anfechtung des Käufers nach II auch dann zu, wenn er ausnahmsweise bereits die Gewährleistungsregeln geltend machen darf (BGHZ 34, 37). Dem ist zu widersprechen, da sonst das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers und § 442 I 2 umgangen werden können (BRHP/Wendtland § 119 Rz 8; s.a. Flume AT, 485). Stellt die Eigenschaft dagegen keinen Sachmangel dar, wie eine höherwertige als die vereinbarte Beschaffenheit, bleibt das Anfechtungsrecht unberührt (BGH NJW 88, 2598 [BGH 08.06.1988 - VIII ZR 135/87]). Dies gilt auch, wenn eine Eigenschaft (Baujahr eines Gebrauchtwagens) nicht zur Vertragsgrundlage gemacht wird (BGH NJW 79, 161 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 202/76]).

 

Rn 6

Umstritten ist, ob die mietvertragliche Sachmängelgewährleistung eine Anfechtung des Mieters nach § 119 II ausschließt (bejahend MüKo/Armbrüster § 119 Rz 35; verneinend RGZ 157, 174; LG Essen NZM 06, 294 [LG Essen 20.07.2004 - 15 S 56/04]; Emmerich NZM 98, 694 f). Die werkvertragliche Sachmängelgewährleistung verdrängt § 119 II (BGH NJW 67, 719 [BGH 08.12.1966 - VII ZR 114/64]). Für Vergleiche enthält § 779 eine vorrangige Regelung; zur Unterscheidung von Vergleichsgrundlage und -gegenstand BGH NJW 07, 838 [BGH 21.12.2006 - VII ZR 275/05] Tz 11.

 

Rn 7

Familien- und erbrechtliche Sonderregeln bestehen für die Eheschließung (§ 1314 II Nr 2), die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1600c II), l...

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