Gesetzestext

 

(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

Ausgehend von der gesetzlichen Eltern-Kind-Zuordnung wird im Anfechtungsverfahren widerleglich (§ 292 ZPO) vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach §§ 1592, 1593 besteht. Diese Vermutung kann nur durch den vollen Beweis des Gegenteils ausgeräumt werden. In Abstammungsverfahren ist auch bei übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nach § 177 II 1 FamFG durch ein DNA-Abstammungsgutachten eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen (BGH FamRZ 06, 1745; 99, 778). Die gesetzlichen Vermutungen zur Vaterschaft werden erst relevant, wenn eine Beweisaufnahme nicht möglich ist oder – etwa bei einem Defizienzgutachten unter Einbeziehung entfernter Verwandter – nicht zur vollen Überzeugung von der Abstammung des Kindes führt. Entzieht sich der potenzielle leibliche Vater dem Abstammungsgutachten, kann über die Vaterschaft auch nach Beweislastgrundsätzen entschieden werden (BGH FamRZ 93, 691, 693).

 

Rn 2

Wird die auf Anerkennung beruhende Vaterschaft angefochten und stellt sich im Verfahren heraus, dass diese auf Willensmängeln beruht, gilt nicht die Vaterschaftsvermutung nach Abs 1, sondern über Abs 2 die Vermutungen nach § 1600d II und III. In Betracht kommen ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum sowie eine arglistige Täuschung durch die Kindesmutter.

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