Gesetzestext

 

1§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. 2Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. 3Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. 4Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

 

Rn 1

In Ergänzung der ehebegründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr 1 folgt aus der Regelung eine nacheheliche Vaterschaftsvermutung, wenn das Kind nach dem Tod des Vaters geboren wird und die Empfängniszeit tw in der Ehe liegt. Wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des verheirateten Vaters geboren, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die der ehebezogenen Zuordnung des Ehemanns zugrunde liegende Vermutung nicht gerechtfertigt ist. Steht ausnw fest, dass das Kind früher als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, erstreckt sich die Vaterschaft des Verstorbenen auf diesen Zeitraum (S 2). Die Zuordnung des Kindes gilt entspr, wenn der Ehemann der Mutter verschollen und für tot erklärt worden ist (§§ 9, 10, 44 VerSchG).

 

Rn 2

Die Konkurrenzsituation mehrerer rechtlicher Väter bei Auflösung der Ehe durch Tod und nachfolgender Wiederverheiratung der Mutter ist in S 3 der Regelung primär zugunsten des neuen Ehemannes als Vater des Kindes aufgelöst. Wird die danach bestehende rechtliche Vaterschaft des zweiten Ehemannes angefochten, fällt die Vaterschaft kraft Gesetzes auf den früheren (verstorbenen) Ehemann zurück. Dies gilt selbst dann, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht, sodass die bestehende rechtliche Vaterschaft in einem (postmortalen) Vaterschaftsanfechtungsverfahren aufgelöst werden muss. Der nach § 1593 S 3 und 4 bestehende Regelungsmechanismus kann auch für die Zuordnung bei bigamischer (nur ex nunc aufhebbarer) Ehe mit der Folge herangezogen werden, dass der Ehemann der später mit der Kindesmutter geschlossenen Ehe als Vater gilt (Zweibr FamRZ 09, 1923).

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