Gesetzestext

 

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) 1Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) 1Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. 2Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

A. Feststellung der Vaterschaft.

 

Rn 1

Besteht rechtlich eine Vaterschaft weder aufgrund einer Ehe noch infolge einer Anerkennung, so ist diese nach Abs 1 gerichtlich festzustellen. Als Vater ist der Mann festzustellen, von dem das Kind genetisch abstammt (§ 1589). Das rechtlich vaterlose Kind hat ein aus seinem Persönlichkeitsrecht (Art 2 I GG) abgeleitetes Interesse an der Feststellung der Vaterschaft (BVerfG FamRZ 10, 1879). Ob ein Recht auf Nichtkenntnis der Abstammung besteht, ist nicht geklärt (Braunschw FamRZ 20, 1200). Die Obliegenheit der allein sorgeberechtigen Mutter zur Feststellung der Vaterschaft ist nur mittelbar sanktioniert, weil ein Teilentzug des Sorgerechts idR nicht gerechtfertigt ist. Ein Auskunftsanspruch der Mutter gg einen Hotelbetreiber auf Auskunft über männliche Personen wurde verneint (AG München FamRZ 17, 1187). Im Fall unzureichender Mitwirkung bzw ohne beachtliche Gründe können Unterhaltsvorschussleistungen (zB §§ 1 Abs 3 UVG, 60 Abs 1 SGB I) entfallen (BVerwG FamRZ 13, 1494; OVG Mecklenburg-Vorpommern FamRZ 16, 1315; OVG Bremen FamRZ 22, 1687).

B. Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

 

Rn 2

Das antragsgebundene gerichtliche Verfahren ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig (BGH FamRZ 07, 1731). Besteht eine rechtliche Vaterschaft, ist ein Feststellungsantrag unzulässig (BGH FamRZ 99, 716); dies gilt nicht bei einer sog Zahlvaterschaft nach §§ 1708, 1717 BGB aF (Celle FamRZ 22, 371). Der (notarielle) Verzicht der Mutter auf die Vaterschaftsfeststellung ist nichtig (BGH FamRZ 20, 1004 [zur Anfechtung]). Der Antrag ist nach Maßgabe des § 171 I FamFG zu begründen, sodass der Antragsteller Anhaltspunkte anführen muss, die eine Vaterschaft möglich erscheinen lassen (BGH FamRZ 15, 39; Braunschw FamRZ 20, 1200). Ein pränatales Feststellungsverfahren ist nicht zulässig. Ein Samenspender kann daher nicht die Vaterschaft zu im Ausland kryokonservierten Embryonen feststellen lassen (BGH FamRZ 16, 1849; BVerfG FamRZ 17, 446). Ob ein Anspruch auf Herausgabe von kryokonservierten Eizellen und Embryonen besteht, wird unterschiedlich beurteilt (Hambg FamRZ 22, 462; EGMR 20, 351; Karlsr FamRZ 16, 1790; München FamRZ 17, 904).

 

Rn 3

Nach Abs 4 kann der Samenspender nicht als Vater des Kindes gerichtlich festgestellt werden, wenn das Kind im Wege einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt wurde, während die sog Becherspende der Vaterschaftsfeststellung nicht entgegensteht (Stuttg FamRZ 22, 1292, BRDrs 785/16, 35). Für das Kind besteht jedoch ein Auskunftsanspruch über die Person des Samenspenders nach § 10 SaRegG. Auch wenn die früheren Verwandtschaftsverhältnisse durch eine Adoption erlöschen, wird ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag wegen der fortbestehenden Rechte nach §§ 1755 I 2, 1764 III bejaht. Das OLG Celle (FamRZ 21, 285; 22, 1792 [zum Zwischenstreitverfahren nach § 178 II FamFG; hierzu BGH XII ZB 358/22; Keuter FamRZ 23, 91) hält eine Feststellung insb dann für zulässig, wenn der leibliche Vater am Adoptionsverfahren nicht beteiligt worden war, wobei dem durch die Adoption begründeten Eltern-Kind-Verhältnis in der Entscheidungsformel Rechnung zu tragen ist. Antragsberechtigt sind das Kind, die Mutter und der Mann (§§ 172 I 1, 7 II Nr 1 FamFG). Anderen Personen oder Verwandten, etwa den Großeltern, steht kein Antragsrecht zu (BGH FamRZ 15, 1786; BVerfG FamRZ 16, 199). Der leibliche Vater kann bei bestehender rechtlicher Vaterschaft nur über eine Anfechtung nach 1600 I Nr 2 die rechtliche Vaterschaft erlangen. Auch dem Scheinvater steht kein Antragsrecht zu (BGH FamRZ 12, 437).

C. Vaterschaftsnachweis.

 

Rn 4

Als Vater ist derjenige Mann festzustellen, von dem das Kind genetisch abstammt (§ 1589). Der unmittelbare Vaterschaftsnachweis ist durch Sachverständigengutachten zu führen, das eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ...

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