Rn 34

Beim Eigenschaftsirrtum stimmen Wille und Erklärung überein, während die Vorstellung des Erklärenden von der Wirklichkeit abweicht. Da der Irrtum bei der Willensbildung eingetreten ist, handelt es sich um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (AnwK/Feuerborn § 119 Rz 63), der wie ein Inhaltsirrtum zur Anfechtung berechtigt. Um den Anwendungsbereich von § 119 II zu begrenzen, nimmt die Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum einen beachtlichen Irrtum nur an, wenn sich das Rechtsgeschäft auf die Sache oder Person als eine solche mit bestimmten Eigenschaften bezieht (Flume AT II, 477; Petersen AT Rz 770). Die gesetzlich geforderte Verkehrswesentlichkeit wird auf diese Weise unzulässig durch eine Vertragswesentlichkeit substituiert (Bork AT Rz 864).

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