Gesetzestext

 

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

 

Rn 1

Diese Ordnungsvorschrift soll verhindern, dass unbedeutende Idealvereine Rechtspersönlichkeit erlangen. Das Registergericht prüft die Anzahl anhand der Unterzeichnung der Satzung (§ 59 III). § 56 gilt auch für Vereinsverbände, die also mindestens sieben Mitgliedsvereine aufweisen müssen. Wird der Verein von natürlichen und von juristischen Personen gegründet, die durch eben diese natürlichen Personen beherrscht werden, soll die Anzahl der beteiligten natürlichen Personen entscheidend sein (Köln NJW 89, 173 [OLG Köln 16.03.1988 - 2 Wx 14/88]; aA MüKo/Leuschner Rz 5). Auch weniger als sieben Personen können nach der Rspr angesichts der Garantien der Art 140 GG, 137 WRV einen religiösen Verein gründen (Hamm NJW-RR 97, 1397 [OLG Hamm 08.04.1997 - 15 W 11/97]; aA MüKo/Leuschner Rz 4). Stets sind mindestens drei Mitglieder erforderlich, weil es sonst an einer körperschaftlichen Struktur fehlt (aA: zwei Mitglieder, Soergel/Hadding Rz 2). Die Eintragung entgegen § 56 ist wirksam, selbst wenn sie durch Täuschung erschlichen ist (MüKo/Leuschner Rz 6).

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