Rn 1

Individuelle Parteivereinbarungen haben wegen ihres Einzelfallbezugs einen stärkeren Geltungsanspruch als abstrakt-generelle AGB (Zoller JZ 91, 850). In den (praktisch die Regel bildenden) Fällen, in denen die Parteien hierzu keine Regelung getroffen haben, entscheidet das Gesetz daher das funktionelle Rangverhältnis (W/L/P/Lindacher/Hau § 305b Rz 1): Individualabreden haben Vorrang, wenn sie mit Regelungen in (wirksam einbezogenen) AGB in Konflikt stehen. Dieses allg Prinzip gilt auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH NJW-RR 90, 613 [BGH 22.01.1990 - II ZR 15/89]). Auf § 305b kann sich auch der Verwender berufen (BGH NJW 95, 1496 [BGH 26.01.1995 - I ZR 63/93]). In Verfahren nach §§ 1, 3 UklaG kann § 305b nicht geltend gemacht werden (BGH NJW 82, 333 [BGH 07.10.1981 - VIII ZR 229/80]).

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