Gesetzestext

 

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.

die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

A. Zweck.

 

Rn 1

Im Hinblick auf die oft zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn liegende erhebliche Zeit soll in engen Grenzen dem Veranstalter ein vertraglich – auch durch AGB (III) – vorbehaltenes einseitiges Recht zur Preisanpassung gewährt werden (I). Die Beschränkung auf genau definierte Fälle sowie die Pflicht zur Transparenz verhindern, dass der Veranstalter dieses Recht statt zur Anpassung zur Gewinnmaximierung missbraucht. IV wahrt die Parität. Im Übrigen können Reiseleistungen einseitig geändert werden, wenn die Änderung unerheblichen und vertraglich vorbehalten ist (II).

B. Preisänderungskautelen.

 

Rn 2

Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter eine im Katalog vorbehaltene Preisänderung erklären, zB Flughafenzu- und -abschläge (BGH NJW 10, 2521 [BGH 29.04.2010 - I ZR 23/08]). Eine nachträgliche Reisepreiserhöhung (I) durch den Veranstalter muss im Vertrag vorgesehen sein. Im Vertrag müssen genaue, abstrakt formulierte Angaben zur Berechnung der Erhöhung enthalten sein (I 1 Nr 1); nachträgliche Information zB in der Reisebestätigung genügt nicht. Aufgrund der Angaben muss der Vertragspartner des Verwenders den Umfang einer Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel nach Grund und Höhe selbst nachvollziehen (Frankf RRa 02, 177) und die Erhöhung rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen können (Celle RRa 02, 270 [OLG Celle 24.10.2002 - 11 U 331/01]). Dazu sind ihm die relevanten Kostenpositionen (s zur Angabe des Preises als Grundlage des Erhöhungsbegehrens BGH NJW 03, 507 [BGH 19.11.2002 - X ZR 243/01]), für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidende Bezugszeitpunkte (vgl BGH NJW 03, 746 [BGH 19.11.2002 - X ZR 253/01]), für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe und der daran anknüpfende Berechnungsweg mitzuteilen (Ddorf NJW 02, 447 [OLG Düsseldorf 22.11.2001 - 6 U 29/01]; str). Bei Erhöhungen über 8% gilt § 651g.

 

Rn 3

Abschließend genannte Erhöhungsgründe (I 1 Nr 2) sind, dass nach Vertragsschluss (KG RRa 01, 72: zu AGB) einkalkulierte Beförderungskosten (zB Treibstoffkosten) oder Steuern und Abgaben (zB Flughafengebühren; zur Einbeziehung in den Endpreis s BGH MDR 04, 953 [BGH 15.01.2004 - I ZR 180/01]; 02, 471) steigen und Wechselkursveränderungen. Eine dieser Gründe muss ursächlich für eine nachteilige Veränderung der Kosten des Veranstalters sein.

 

Rn 4

Zeitgrenze (I 3): Die Erhöhung muss auf dauerhaftem Datenträger (§ 126b S 2) klar und verständlich unter Mitteilung der Gründe und der ...

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