Leitsatz (amtlich)

a) Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstandete Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt werden, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügt nicht, dass die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.

b) Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht befugt, Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstößen gegen ein verbraucherschützendes Gesetz geltend zu machen.

c) Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich gestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzelpreise (die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 27.03.2001)

LG Berlin (Urteil vom 07.12.1999)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des KG v. 27.3.2001 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin v. 7.12.1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte, ein Reiseunternehmen, warb am 18.4.1999 in der Zeitung "D." für Flüge ab und bis B. . In der - nachfolgend wiedergegebenen - Rubrik "FrühlingsgeFlüge" dieser Anzeige bot sie Flüge nach Brüssel und Venedig sowie zu außereuropäischen Zielflughäfen (u. a. New York, Rio de Janeiro, Johannesburg und Sydney) an. Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise (z. B. "ab 560 DM") angegeben. Unmittelbar darunter stand in kleinerer Schrift: "Zzgl. Steuern: Thailand 27 DM/Brasilien 27 DM/Belgien 48 DM/Italien 59 DM/Südafrika 68 DM/Australien 90 DM/USA 96 DM bis 101".

Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, dass die Beklagte durch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, wesentliche Belange der Verbraucher zu berühren.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern in den genannten Preis einzubeziehen.

Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in Abrede gestellt.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.

I. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen vollständigen Tatbestand enthält.

1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO a. F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz vor dem 31.12.2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für revisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, BGHReport 2004, 200 = GmbHR 2004, 57 = ZIP 2003, 2247 f. = WM 2003, 2416, m. w. N.).

Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigen Tatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichende Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, BGHReport 2004, 200 = GmbHR 2004, 57 = ZIP 2003, 2247 [2248], m. w. N.). Der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt ist einfach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über die Parteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang den Grund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.

II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht, kann nicht zugestimmt werden.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Verbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozessvoraussetzung ist, nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.

Diese Frage muss in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, MDR 2001, 1128 = BGHReport 2001, 658 = GRUR 2001, 846 [847] = WRP 2001, 926 - Metro V; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rz. 4, 37).

Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 18.4.1999 war der Kläger als Verbraucherschutzverein gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG i. d. F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften v. 25.7.1986 (BGBl. I, 1169) klagebefugt.

Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro v. 27.6.2000 (BGBl. I, 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung v. 30.6.2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (SchuldRModG, BGBl. I, 3138) mit Wirkung v. 1.1.2002. Seit der letzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, da er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen worden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).

2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV nicht zu.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisen anfallenden Flughafenabgaben (Steuern und Sicherheitsgebühren) nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß sei wettbewerbswidrig i. S. d. § 1 UWG. Die beanstandete Werbung habe zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hinzurechnung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten Fehler unterlaufen. Die Zuschläge seien zudem nicht für die Zielflughäfen, sondern für die einzelnen Staaten angegeben. Für die USA werde dabei nur eine Marge ("96 DM bis 101") genannt. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelne Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, dass auch die Flugpreise von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverordnung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angesehen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.

Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher. Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu wichtigen und attraktiven Metropolen, für die sich viele Verbraucher interessierten.

b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Verbraucher i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.

aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - entschieden, dass die Beklagte durch die beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mit Preisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, MDR 2002, 471 = BGHReport 2001, 971 = GRUR 2001, 1166 [1168] = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; vgl. auch Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, BGHReport 2003, 1287 = MDR 2003, 1367 = CR 2003, 849 = GRUR 2003, 889 [890] = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).

bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich auch wettbewerbswidrig i. S. d. § 1 UWG, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGH v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, MDR 2002, 471 = BGHReport 2001, 971 = GRUR 2001, 1166 [1168] - Fernflugpreise; Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, BGHReport 2003, 1343 = MDR 2004, 288 = CR 2003, 816 = GRUR 2003, 971 [972] = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, MDR 2002, 471 = BGHReport 2001, 971 = GRUR 2001, 1166 [1168] = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise, m. w. N.).

cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 UWG (sowohl in der zur Zeit der Wettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machen kann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebefugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.

Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt, ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, MDR 1990, 23 = CR 1989, 994 = GRUR 1989, 753 f. = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, MDR 1990, 511 = CR 1990, 333 = GRUR 1990, 280 [281] = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, MDR 2003, 40 = BGHReport 2002, 1014 = GRUR 2002, 1085 [1088] = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, dass die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 UWG, der Unterlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentliche Belange der Verbraucher "berührt" werden, bedeutet nicht, dass Verbraucherverbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rz. 43; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rz. 31b). Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, dass es auf den Nachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, MDR 1990, 23 = CR 1989, 994 = GRUR 1989, 753 f. - Telefonwerbung II; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rz. 35).

dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten Anzeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht irregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher kann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern, als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen.

Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau auf den ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrekten Preisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aber jedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korrigiert. Ein verständiger Verbraucher wird diese weiteren Angaben, die - wenn auch in kleinerer Schrift - unmittelbar unter den Angaben zu den Zielflughäfen und den Preisangaben für die Flüge selbst stehen, in jedem Fall zur Kenntnis nehmen. Wer sich für die beworbenen Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben, die Angaben über die anfallenden Steuern den genannten Zielflughäfen zuzuordnen und die letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise - bei Flügen in die USA mit der entsprechenden Marge bei den Mindestpreisen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, MDR 2002, 471 = BGHReport 2001, 971 = GRUR 2001, 1166 [1169] = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise) - zu berechnen. Durch die beanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mit der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, dass die beanstandete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Art und Weise der Preisangabe den Preisvergleich geringfügig erschwert.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

1. Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV stützen. Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4 UKlaG eingetragen, die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes traten aber erst am 1.1.2002 und damit erst nach dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde (18.4.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 S. 3 SchuldRModG).

Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Kläger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erst am 30.6.2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro v. 27.6.2000, BGBl. I, 897).

2. Die Klage kann weiterhin nicht damit begründet werden, dass die Beklagte durch ihre Preisangaben für Flüge auch in anderen Rubriken der Anzeige "Fliegen ab/bis Berlin" gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen habe und jedenfalls insoweit wesentliche Belange der Verbraucher berührt seien. Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden, weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 283/99, BGHReport 2002, 790 = GesR 2002, 40 = GRUR 2002, 725 [727] = WRP 2002, 682 - Haar-Transplantationen, m. w. N.).

IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1121175

BGHR 2004, 674

EBE/BGH 2004, 3

NJW-RR 2004, 906

GRUR 2004, 435

MDR 2004, 953

WRP 2004, 490

GuT 2004, 104

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge