Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens für den Verkauf eines Pkws, einer Reise und mehrerer anderer technischer Geräte zu einem Komplettpreis von 24.500,00 DM verstößt nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

2. Ein unzulässiges verdecktes Kopplungsgeschäft liegt weder unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Preistransparenz noch unter demjenigen des fehlenden Gebrauchszusammenhangs der jeweiligen Verkaufspakete vor.

3. Eine Irreführung des Verbrauchers (§ 3 UWG) ist anzunehmen, wenn in der Werbung für das Verkaufspaket nicht klargestellt wird, dass der Verkauf des Kraftfahrzeugs durch einen Dritten erfolgt.

4. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Werbung für Auslaufmodelle ist auch auf ein verdecktes Kopplungsgeschäft anzuwenden.

 

Beteiligte

Fiat Automobil Aktiengesellschaft

Edeka Handelsgesellschaft Baden-Württemberg mbH

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird die Ziff. 3 des Urteils der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 28.05.2001 (5 O 47/01 KfH) wie folgt geändert:

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von zwei Paketangeboten

  • Top-Angebot 1:

    1 Fiat Punto, 1,2 8V SX 60 PS, 1 MZ Motorroller, 1 LEXMARK Color-Drucker Z 52, 1 MINOLTA Spiegelreflex-Kamera, 1 NOKIA Handy 7110

    und/oder

  • Top-Angebot 2:

    1 Fiat-Punto 1,2 8V SX 60 PS, 1 FUJITSU Siemens Notebook Amilo (Produktneuheit), 1 NOKIA Card Phone, 1 KODAK-Digitalkamera

zu werben wie folgt:

soweit

  1. die Verfügungsbeklagte nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass für den Erwerb des Fahrzeugs Fiat Punto der gesonderte Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Dritten erforderlich ist

    und

  2. die Verfügungsbeklagte nicht darauf hinweist, dass es sich bei dem im Top-Angebot 1 enthaltenen „LEXMARK Color-Drucker Z 52” um ein Auslaufmodell handelt.

Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziff. 1 wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollziehen an ihren Geschäftsführern – angedroht.

3.Die weitergehende Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Verfügungsklägerin zu 3/4, diejenigen des Berufungsverfahrens zu 4/5 auferlegt. Die übrigen Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Abgekürztes Urteil gem. § 543 Abs. 1 ZPO.

 

Tatbestand

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) ist die deutsche Importgesellschaft des italienischen Automobilherstellers Fiat. Sie vertreibt die Fahrzeuge der Marke Fiat über selbständige Vertragseigenhändler, mit denen jeweils zum autorisierten Vertrieb der Fiatfahrzeuge Vertragshändlerverträge abgeschlossen sind.

Die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) hat im Internet und in der Prospektwerbung unter der Überschrift „Jetzt schlägt's PUNTO!” zwei verschiedene Verkaufspakete zu einem Gesamtpreis von jeweils 24.500,00 DM angeboten, die neben einer Reise und mehreren technischen Geräten jeweils einen Pkw Fiat Punto enthielten. In der Werbung war der Hinweis enthalten, dass es sich um einen gemeinsamen Marketing-Auftritt u.a. der Beklagten und der Fiat AG handele. Unter dem 08.05.2001 (Anlage A 12, I 51) hat die Beklagte sich unter Zusage einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. zu behaupten, die Koppelungsangebote „Top-Paket 1 und 2” unter Einbeziehung eines Fiat Punto beruhten auf einem gemeinsamen Marketing-Auftritt eines Konglomerats u.a. der Unternehmen Edeka und Fiat AG;
  2. einen Fiat Punto im Rahmen eines Koppelungsangebotes anzubieten, ohne dessen vom Hersteller empfohlenen Preis in dem betreffenden Werbemittel anzuführen.

Im vorliegenden Rechtsstreit will die Klägerin der Verfügungsbeklagten die Werbung für den Verkauf der beiden Verkaufspakete untersagen lassen, wobei sie im erstinstanzlichen Verfahren nur auf die Internetwerbung der Beklagten abgestellt hat. Ferner soll der Beklagten untersagt werden, das Fahrzeug Fiat-Punto, für dessen Erwerb der gesonderte Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Dritten erforderlich ist, im Rahmen der beiden Verkaufspakete anzubieten, sowie schließlich für das Fahrzeug Fiat-Punto im Rahmen der Verkaufspakete zu erklären:

„Nach Eingang Ihrer Bestellung erhalten Sie für den Fiat-Punto unverzüglich eine schriftliche Auftragsbestätigung der Fiat AG/Niederlassung”.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.05.2001 dem Antrag hinsichtlich der zuletzt genannten Erklärung stattgegeben, im Übrigen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung jedoch abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, dass Koppelungsgeschäfte grundsätzlich erlaubt seien und der Verbraucher im Streitfall die Möglichkeit habe, einen Preisvergleich vorzunehmen, da sic...

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