(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
1. |
das Berufungsgericht in dem Urteil oder |
2. |
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung |
zugelassen hat.
(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. |
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder |
2. |
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. |
2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
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