Rn 1

Auch die Mitwirkung des Nachlassgerichts, des Notars oder einer sonstigen Behörde bietet keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Erben errichteten Inventars (vgl Zimmer ZEV 2008, 365). Auch kann die Auskunftspflicht der §§ 1978, 666, 681, 259, 260 nur im Klagewege durchgesetzt werden. Daher haben die Nachlassgläubiger die Möglichkeit, die eidesstattliche Versicherung zu verlangen. Die Voraussetzungen des § 260 II müssen dabei nicht vorliegen, der Anspruch kann aber auch nicht im Klagewege durchgesetzt werden, vielmehr führt die Weigerung zur unbeschränkten Haftung nach III.

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