Gesetzestext

 

(1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Zweck der Vorschrift ist es, den Nachlass den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zu erhalten. Der Erbe kann zunächst über den Nachlass in gleicher Weise verfügen, wie über sein sonstiges Vermögen, ist aber Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so tritt nachträglich eine Verantwortlichkeit des Erben für Handlungen vor diesem Zeitpunkt ein. Für Handlungen in der Zeit vor Annahme der Erbschaft hat er als Geschäftsführer ohne Auftrag einzustehen, und für Zeiträume nach Annahme gilt er als Beauftragter (§§ 662 ff). Die Ansprüche der Nachlassgläubiger aus § 1978 richten sich gegen das Eigenvermögen des Erben, und zwar unabhängig davon, ob eine beschränkte Erbenhaftung besteht (BGH WM 85, 866 [BGH 07.03.1985 - III ZR 90/83]). Eingeschränkt wird die Haftung durch § 1979. Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist das Prozessgericht an den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden (BGH NJW 14, 391 [BGH 10.10.2013 - IX ZR 30/12]).

 

Rn 2

Da es sich nicht um Ansprüche iSd § 197 I Nr 2 handelt, gelten für die Verjährung die §§ 195, 199.

B. Erbenhaftung für die Verwaltung.

 

Rn 3

Haftet der Erbe mit dem Nachlass infolge Nachlassverwaltung/-insolvenz beschränkt, muss der Nachlass den Gläubigern möglichst ungeschmälert erhalten bleiben. Daher ist ihnen der Erbe für seine Verwaltungsmaßnahmen verantwortlich. Er hat Auskunft zu erteilen, ein Verzeichnis aufzustellen, Rechenschaft, ggf die eidesstattliche Versicherung abzulegen und Nachlassgelder, die er zu persönlichen Zwecken entnommen hat, herauszugeben bzw zu ersetzen (BGH ZEV 08, 237), und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Zeitraum vor oder nach Annahme der Erbschaft handelt (Soergel/Magnus § 1978 Rz 3). Aus dem Nachlass entnommenes Geld ist nach § 668 zu verzinsen (MüKo/Küpper § 1978 Rz 9). IÜ ist zu unterscheiden zwischen der Zeit vor und nach der Annahme der Erbschaft.

 

Rn 4

Haftet der Erbe bereits unbeschränkbar, bedarf es der Zuweisung von Ersatzansprüchen zum Nachlass gem II nicht mehr (RGZ 92, 343). Der Erbe hat dem Dritten für die Verletzung vom Erblasser begründeten Rechten nicht nach § 1978, sondern auch persönlich einzustehen (RGZ 92, 343).

I. Vor Erbschaftsannahme.

 

Rn 5

Der Erbe ist vor Annahme der Erbschaft nicht verpflichtet, hinsichtlich des Nachlasses tätig zu werden, da er zur Geschäftsführung nicht verpflichtet ist (§ 1959 Rn 1), damit löst zunächst seine Untätigkeit keine Ersatzpflichten aus. Im Falle seines Tätigwerdens gelten die §§ 677–684, 259, 260 analog (Celle MDR 70, 1012 [OLG Celle 09.06.1970 - 10 U 196/69]). Ausreichend ist, wenn er sein Verhalten nach sachlichen Erwägungen und dem objektiven Interesse ausrichtet (Brox/Walker Rz 650). Handelt der Erbe den Interessen der Nachlassgläubiger zuwider, haftet er persönlich (MüKo/Küpper § 1978 Rz 3). Bei Handlungen zur Abwendung einer für den Nachlass drohenden und dringenden Gefahr hat der Erbe nach §§ 1978, 680 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Aufwendungsersatz richtet sich gem III nach den §§ 683, 684.

II. Nach Erbschaftsannahme.

 

Rn 6

Von der Erbschaftsannahme bis zur Absonderung des Nachlasses haftet der Erbe für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses wie ein Beauftragter der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 1978 Rz 4). Neben der Rechenschaftslegung hat er den Nachlass nebst Nutzungen und Ersatzansprüchen einschl der Surrogate, die zufällig in den Nachlass gelangt sind (BGHZ 46, 221) an den Nachlass-/Insolvenzverwalter herauszugeben, §§ 1984, 667.

 

Rn 7

Der Erbe ist zum Schadensersatz verpflichtet wenn er trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Überschuldung des Nachlasses weder das Aufgebotsverfahren noch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt (§ 1980). Darüber hinaus hat der Erbe die Pflicht, die Einreden der §§ 2014, 2015 zu erheben (MüKo/Küpper § 1978 Rz 10).

 

Rn 8

Im Hinblick auf die durch § 1975 bewirkte Nachlassabsonderung gelten die zum Nachlass gehörenden Geschäfte, wie zB die Bestellung einer Hypothek am Nachlassgrundstück, wirtschaftlich als für Rechnung des Nachlasses abgeschlossen (RGZ 134, 259). Ob dies mit Willen für den Nachlass geschehen ist, steht damit nicht fest. Gegenstände, die der Erbe mit Mitteln des Nachlasses in Form eines Rechtsgeschäfts angeschafft hat, gehören mangel...

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