Gesetzestext

 

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Mit Annahme der Erbschaft verliert der Erbe den Schutz des § 1958 und § 778 ZPO, damit können die Nachlassgläubiger ihre Ansprüche gegen den Erben geltend machen, auch können die persönlichen Gläubiger in den Nachlass vollstrecken. Die §§ 2014 ff sollen dem Erben ausreichend Zeit geben, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, damit er eine Entscheidung treffen kann, ob und wie er von seinem Recht auf Haftungsbeschränkung Gebrauch macht.

B. Voraussetzungen der Einrede.

 

Rn 2

Die dem Erben gewährte Schonfrist, beginnt mit der Annahme, dh spätestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Sie endet spätestens mit Ablauf von drei Monaten, wenn nicht zuvor das Inventar errichtet wurde. Der Erbe verliert die Einrede durch den Verlust des Beschränkungsrechts nach § 2016 I, indem er die Inventarfrist versäumt, Inventaruntreue vor Errichtung begeht, durch Verzicht auf das Beschränkungsrecht oder Nichterwirken des Vorbehalts nach §§ 305 I, 780 I ZPO (Erman/Horn § 2014 Rz 3).

 

Rn 3

Die Einrede steht dem Nachlasspfleger (vgl § 2017), Nachlassverwalter, verwaltenden Testamentsvollstrecker und dem gesamtgutsverwaltenden Ehegatten bei der Gütergemeinschaft zu (NK-BGB/Krug § 2014 Rz 4).

 

Rn 4

Die Einrede wird nicht gewährt ggü den sofort zu befriedigenden Ansprüchen aus § 1963 und § 1969.

C. Voraussetzungen.

 

Rn 5

§ 2014 setzt voraus, dass der Erbe nicht bereits nach § 2016 I unbeschränkt haftet und er die Einrede nur gegen den Anspruch des Nachlassgläubigers erhebt. Einschränkungen können sich aus § 2016 II ergeben, wenn die Gläubiger über Sicherungen verfügen. Kennt der Erbe sämtliche Nachlassgläubiger und reicht der Nachlass offensichtlich für deren Forderungen aus, so kann die Erhebung der Dreimonatseinrede treuwidrig sein (Soergel/Kaltenbach § 2014 Rz 4).

D. Wirkung der Einrede.

 

Rn 6

Die Einrede hat keine materiell-rechtliche Wirkung, weshalb Verzug des Erben mit all seinen Folgen (§§ 286 ff) nicht ausgeschlossen ist (str, Staud/Dobler § 2014 Rz 8 mwN); sie ist nur im Prozess und in der Vollstreckung von Bedeutung (RGZ 79, 201). IÜ kann der Gläubiger auch die Rechte aus § 326 geltend machen.

 

Rn 7

Eine Klage auf Leistung oder eine Verurteilung hierzu kann die Einrede ebenso wenig verhindern wie den Beginn der Zwangsvollstreckung, die nur auf vorläufige Maßnahmen beschränkt ist (§§ 782, 783, 785 ZPO), keinesfalls aber zu seiner Befriedigung führen darf. Sie wird nur mit dem Ziel des Vorbehalts nach §§ 305 I, 780 I ZPO erhoben.

 

Rn 8

Durch die Einrede wird weder die Aufrechnung der Nachlassgläubiger gegen eine Nachlassforderung (MüKo/Küpper § 2014 Rz 7) noch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gehindert. Sie führt auch nicht zur Hemmung der Verjährung (§ 205).

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