Rn 1

Vor Annahme der Erbschaft trifft den Ausschlagenden keine Fürsorgepflicht im Hinblick auf den Nachlass. Sofern durch die Ausschlagung ein Sicherungsbedürfnis entsteht, hat das Nachlassgericht vAw nach § 1960 tätig zu werden. Wird der vorläufige Erbe ohne damit zugleich die Annahme zu erklären, tätig und schlägt er später wirksam aus oder ficht er die Annahme an, haftet er dem endgültigen Erben ggü nach den Grundsätzen der GoA (§§ 1959, 677 ff). Gemeint sind nur Geschäfte vor Ausschlagung, nicht aber solche vor der Annahme/Anfechtung der Ausschlagung. Besonderheiten gelten in letzterem Fall auch für den wirklichen Erben im Nachlassinsolvenzverfahren oder bei der Nachlassverwaltung, § 1978 I 2; III.

 

Rn 2

War der Ausschlagende nicht zum Erben berufen, sind die §§ 2018 ff anwendbar (Staud/Mesina § 1959 Rz 2).

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