Gesetzestext

 

1Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch zu.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 684 regelt die Folgen für den Geschäftsführer bei einer unberechtigt übernommenen Geschäftsführung. Grds kann der Geschäftsführer seine Aufwendungen vom Geschäftsherrn nur nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften herausverlangen (§ 684 1). Der Geschäftsherr kann die Geschäftsführung aber genehmigen, was zu einem Anspruch des Geschäftsführers nach §§ 670, 683 führt (§ 684 2).

B. Unberechtigte GoA.

 

Rn 2

Entspricht die Übernahme des Geschäfts nicht dem Interesse oder Willen des Geschäftsherrn (§ 683), kann der Geschäftsführer das Erlangte lediglich nach Bereicherungsrecht verlangen (vgl Loyal JZ 12, 1102; Rechtsfolgenverweisung: BGH WM 76, 1056; aA Gursky AcP 185, 13, 40). Erlangt ist jede Vermögensmehrung. Darunter fallen wertsteigernde Aufwendungen ebenso wie werterhaltende Aufwendungen, die unausweichlich angefallen wären (Ddorf NJW-RR 96, 913 [OLG Düsseldorf 20.11.1995 - 3 Wx 447/93]) und ohne objektive Wertsteigerung als ersparte Aufwendungen zu ersetzen sind (BGH NJW 01, 3184 [BGH 26.04.2001 - VII ZR 222/99]). Gleiches gilt bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Geschäftsherrn. Das Erfolgsrisiko der Aufwendungen trägt der Geschäftsführer. Der Anspruch ist abdingbar (BGH NJW 59, 2163 [BGH 13.10.1959 - VIII ZR 193/58]) und unter den Voraussetzungen des § 685 (BGH NJW 85, 313 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83]) ausgeschlossen. Zum Ausschluss kann ferner der Rechtsgedanke aus § 817 2 führen (BeckOKBGB/Gehrlein § 684 Rz 1; im Ergebnis auch MüKo/Schäfer § 684 Rz 10: Ersatz von Unterhaltskosten bei sittenwidrigem Entzug des Kindes). Sondervorschriften sind zu beachten (§ 677 Rn 15; zur Anwendung der Regelung auf die Kosten des Erbscheins, s BGH NJW 21, 157 [BGH 07.10.2020 - IV ZR 69/20]). Eine Begrenzung des Anspruchs auf die Höhe eines fingierten Anspruchs aus § 683 ist wegen der unterschiedlichen Interessen abzulehnen (aA MüKo/Schäfer § 684 Rz 8; BeckOKBGB/Gehrlein § 684 Rz 1). Der unberechtigte Geschäftsführer haftet nach §§ 678, 681 sowie §§ 812 ff, 823 ff.

C. Genehmigung.

 

Rn 3

Die Genehmigung des Geschäftsherrn ersetzt die Voraussetzung des § 683 (BGHZ 128, 210), nicht jedoch die des § 677. Die Genehmigung kann nur eine unberechtigte zur berechtigten GoA umwandeln, nicht aber eine unechte GoA (§ 687) zur echten GoA. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht (Grüneberg/Sprau § 684 Rz 2). Die Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (München WM 99, 1878), ausreichend ist das Verlangen, gerichtet auf Erlösherausgabe (BGHZ 114, 248). Sie ist auch konkludent möglich (BGH NJW 11, 994, zur konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigung). Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren ist ein Fall des § 684 2 (zur Einordnung § 675 Rn 27 ff; Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang eines Kontoauszugs, BGH WM 12, 160). In Bezug auf das Vorliegen einer konkludenten Genehmigung ist insoweit zwischen Unternehmer und Verbraucher zu unterscheiden (BGH NJW 11, 2499). Ein zeitnahes Nachvollziehen oder eine Prüfung kann bei einem Verbraucher nicht unterstellt werden. Die Genehmigung bezieht sich nicht auf ein Rechtsgeschäft, gleichwohl wird von der hM die entspr Anwendung von §§ 182, 184 befürwortet (BeckOKBGB/Gehrlein § 684 Rz 2; Grüneberg/Sprau § 684 Rz 2). Die Genehmigung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer; die Außenwirkung beurteilt sich nach allgemeinen Regeln (§§ 177, 185). Nach wirksamer Genehmigung bestimmen sich die Rechte und Pflichten für beide Seiten nach §§ 683, 677. Bereits vor Erteilung der Genehmigung entstandene Schadensersatzansprüche wegen Fehlern bei der Ausführung gehen idR unter, wenn sich die Genehmigung auch darauf erstreckt (MüKo/Schäfer § 684 Rz 16).

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