Gesetzestext

 

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

 

Rn 1

§ 685 enthält eine rechtshindernde Einwendung (BGH NJW 85, 313 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83]) für den Anspruch des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn auf Aufwendungsersatz (§§ 670, 683 oder §§ 684 1, 812 ff). Die Schenkungsabsicht setzt nicht voraus, dass ein Schenkungsvertrag über den Ersatzanspruch zustande gekommen ist (MüKo/Schäfer § 685 Rz 9). II stellt eine Rechtsvermutung für bestimmte Unterhaltsgewährungen auf (ähnl §§ 1360b, 1620). Die Norm hat keine Auswirkung auf die Ansprüche des Geschäftsherrn.

 

Rn 2

Die im Zeitpunkt der Übernahme vorhandene Absicht des Geschäftsführers, für die Aufwendungen aus der Geschäftsführung keinen Ersatz zu verlangen, verhindert das Entstehen eines Anspruchs. Die vom Willen getragene Absicht (§§ 107, 111) muss nach außen erkennbar sein (BGHZ 38, 302). Eine generelle Vermutung, dass unter nahen Angehörigen auf Ersatz verzichtet wird, gibt es nicht (Grüneberg/Sprau § 685 Rz 2; eher dafür MüKo/Schäfer § 685 Rz 6). Beim Ausbau einer Wohnung durch den Schwiegersohn für sich und seine Familie im Haus der Schwiegereltern ist von einem Verzicht auszugehen (BGH NJW 85, 313; ähnl Karlsr FamRZ 04, 1870). Wegen der Beweislast des Geschäftsherrn hat die Vorschrift kaum praktische Bedeutung.

 

Rn 3

Die widerlegbare Rechtsvermutung des § 685 II (BGH NJW 98, 978 [BGH 05.11.1997 - XII ZR 20/96]) betrifft nur die Beziehung zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern usw). Die Vermutung ist ferner beschränkt auf das Verhältnis zwischen Leistendem und Empfänger und kommt nur dem Empfänger zugute (MüKo/Schäfer § 685 Rz 12; Grüneberg/Sprau § 685 Rz 3). Sachlich bezieht sie sich nur auf Unterhaltsleistungen (§§ 1610 ff), die ohne Rechtspflicht geleistet werden. Der Geschäftsführer trägt die Beweislast für die Absicht, Ersatz zu verlangen.

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