Gesetzestext

 

Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

 

Rn 1

Zweck der Vorschrift ist es, Streit zwischen Eltern und Kind vorzubeugen und diesem Zweck dient diese Auslegungsregel. Beteiligt sich ein volljähriges noch dem elterlichen Haushalt angehörendes Kind durch finanzielle Beiträge an den Haushaltskosten, kann es diese im Zweifel gem § 1620 nicht zurückverlangen (Wacke AcP 191, 1–32). Für eine Rückzahlungspflicht ist im Zweifel das Kind darlegungs- und beweispflichtig. Die Rückzahlungspflicht kann sich auch aus der Leistung als solches ergeben, wenn seine Leistung bei Weitem die von ihm selbst verursachten Kosten hinausgehen.

 

Rn 2

Die Verwendung von Einkünften eines minderjährigen Kindes für den Familienunterhalt wird durch § 1649 geregelt.

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