Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Aktenzeichen 27 II 23/92 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 232/92)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung und der Beschluß des Amtsgerichts vom 29. Juni 1992 werden abgeändert.

Den Beteiligten zu 2. bis 10. wird aufgegeben, an den Beteiligten zu 1. als Gesamtschuldner 17.694,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. März 1992 zu zahlen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2. bis 10. als Gesamtschuldner. Sie haben ferner die dem Beteiligten zu 1. notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 17.694,17 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2. bis 10. bilden die Eigentümergemeinschaft der zu den Häusern B. W. … bis 6… in M. gehörenden Garagen. Der Beteiligte zu 1. war bis Anfang Juli 1991 Verwalter dieser Eigentumsanlage.

Am 10. Januar 1990 fand eine Versammlung der Garageneigentümer statt. Unter Top 6 der Einladung stand eine Beschlußfassung an zur „Reparatur bzw. Sanierung Dachrinne und Garagendach”. Hierzu erging in der Versammlung folgender Beschluß (nach dem Protokoll zu Top 5):

„Die Außenwand Garage-Nr. 15 wird neu verputzt. Ansonsten werden die übrigen Arbeiten zurückgestellt. Die Kosten hierfür werden aus der Rücklage bezahlt”.

Der Beteiligte zu 1. erteilte im Juni 1991 dem Dachdeckermeister Dahmen den Auftrag, die Dächer der Garagen insgesamt zu „sanieren”. Die Rechnung der Firma D. über insgesamt 17.694,17 DM hat der Beteiligte zu 1. aus eigenen Mitteln im Juli 1991 ausgeglichen.

Er begehrt von den Eigentümern der Garagen die Erstattung dieses Betrages und hat dazu vorgetragen, die umfassende Reparatur der Garagendächer sei wegen des äußerst schlechten Zustandes der Dächer unumgänglich gewesen und habe keinen längeren Aufschub geduldet. Im übrigen sei in der Versammlung vom 10.01.1990 die Sanierung dieser Dächer auch beschlossen worden, es sei insoweit auch eine Sonderumlage beschlossen worden, die ein Jahr lang regelmäßig gezahlt worden sei. Schließlich habe der Dachdeckermeister D. angesichts der laufend notwendig werdenden Reparaturen an den einzelnen Dächern immer wieder darauf hingewiesen, daß eine Totalsanierung des gesamten Daches sinnvoll und erforderlich sei.

Die Beteiligten zu 2. bis 10. haben in Abrede gestellt, eine umfassende Sanierung der Garagendächer beschlossen zu haben. Diese sei im Juni 1991 auch nicht erforderlich gewesen. Schließlich sei der von der Firma D. in Rechnung gestellte Betrag unangemessen hoch.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. seinen Antrag weiter.

Die Beteiligten zu 2. bis 10. sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat ausgeführt, dem Beteiligten zu 1. stehe ein Anspruch auf Ersatz des von ihm an den Dachdeckermeister I. gezahlten Werklohnes gegen die Eigentümer der Garagen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

1.

Das Landgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Erteilung des Auftrages an den Dachdeckermeister D. durch den Beteiligten zu 1. nicht durch einen vorausgegangenen Beschluß der Garageneigentümer gedeckt war. Zwar stand in der Eigentümerversammlung vom 10.01.1990 u. a. auch die Reparatur bzw. Sanierung des Garagendaches zur Beschlußfassung an, jedoch wurde – wie aus dem vorgelegten Protokoll eindeutig hervorgeht – keine Gesamtsanierung des Daches beschlossen, sondern nur eine Einzelreparatur (Verputzung der Garage Nr. 15) unter Zurückstellung der „übrigen Arbeiten”. Nach den verfahrensrechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ist dieser Beschluß der Eigentümer in der Folgezeit auch nicht durch einen weiteren Beschluß geändert bzw. ersetzt worden.

2.

Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht eine Befugnis des Beteiligten zu 1. verneint hat, auch ohne vorherige Beschlußfassung der Eigentümer die Sanierung des Garagendaches insgesamt in Auftrag zu geben. Hierzu wäre der Beteiligte zu 1. als damaliger Verwalter nur berechtigt gewesen, wenn ohne die sofortige Durchführung der Arbeiten durch die Firma D. die Erhaltung des Daches bzw. der Garagen insgesamt gefährdet gewesen wäre. Das hat das Landgericht aber zutreffend verneint. Nach Angaben des als Zeugen vernommenen Dachdeckermeisters D. hat er den Beteiligten zu 1. spätestens im März 1991 von dem insgesamt schlechten Zustand des Daches in Kenntnis gesetzt und ihm – auf seine Bitte hin – ein Angebot über eine Gesamtsanierung zugesandt. Danach hatte der Beteiligte zu 1. aber hinreichend Zeit und Gelegenheit, die Wohnungseige...

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