Rn 15

Die Regeln der GoA finden keine Anwendung, wenn Sonderregelungen für die Beziehung zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer bestehen. Die darin vorgenommene Risikoverteilung darf nicht über die GoA unterlaufen werden (BGH NJW 00, 72): Eigentümer und Finder (§§ 965 ff); Helfer bei der Bergung in Seenot (§§ 740 ff HGB, §§ 93 ff BinnenSchG). Die Wertungen anderer Bestimmungen sind bei der Einordnung als auch fremdes Geschäft zu berücksichtigen (BGHZ 98, 235). Das gilt insb für Handlungen iR einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, wenn und soweit Sonderregelungen bestehen (§§ 744 ff, 705 ff; für die Wohnungseigentümergemeinschaft gilt hier vorrangig § 9a WEG nF, BGH NZM 19, 624 [BGH 10.04.2019 - VIII ZR 250/17]). Gleiches muss für besondere Schuldverhältnisse gelten, wenn es um den Ersatz von Aufwendungen oder Schäden geht. Die Gewährleistungsrechte sind grds abschließende Sonderregelungen, die einen Rückgriff auf die GoA verbieten (BGHZ 162, 219: Kosten der Selbstvornahme bei mangelhafter Kaufsache; BGHZ 101, 393). Das gilt auch für den Anwendungsbereich des § 241a. Ferner lässt sich eine Vergütung, die nur auf vertraglicher Basis verlangt werden kann, nicht über den Ersatz von Aufwendungen iR einer GoA erzielen (BGH NJW 00, 72: Erbensucher; FamRZ 06, 775; BGH ZEV 15, 231; 16, 470). Die Regeln der GoA greifen aber ein, wenn keine sperrenden Sonderregelungen bestehen (zB Selbstbeseitigung für den Verpflichteten nach § 1004: BGH NJW 05, 1366 [BGH 04.02.2005 - V ZR 142/04]). Erschöpfende Regelungen des Öffentlichen Rechts verbieten den Rückgriff auf die Grundsätze der GoA ebenfalls (BSGE 85, 110 [BSG 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R]; 86, 66 [BSG 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R]).

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