Gesetzestext

 

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 678 begründet einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer, wenn sich dieser mit der Übernahme des Geschäfts unberechtigt in einen fremden Rechts- und Interessenkreis einmischt (§§ 677, 683). Anknüpfungspunkt für die Berechtigung und das Verschulden ist ausschl die Übernahme des Geschäfts, nicht dessen Ausführung (§ 678 letzter Hs). Bei angemaßter GoA ist die Vorschrift über § 687 II entspr anwendbar (ferner § 677 Rn 23).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Maßgebend für die Berechtigung oder Nichtberechtigung ist der Wille des Geschäftsführers im Zeitpunkt des Beginns der Ausführungshandlung. Das objektive Interesse ist grds nicht relevant. Es erlangt allenfalls Bedeutung, falls der mutmaßliche Wille, mangels Vorliegens eines wirklichen (äußerlich in Erscheinung tretenden) Willens, zu ermitteln ist (MüKo/Schäfer § 678 Rz 9). Der Widerspruch zum Willen kann sich nicht nur aus der Übernahme des Geschäfts als solches, sondern auch aus der Art und Weise der Übernahme, dem Zeitpunkt oder der Person des Geschäftsführers ergeben (MüKo/Schäfer § 678 Rz 7). Kein Widerspruch zum Willen kann auftreten, wenn es auf den Willen nicht ankommt. Daher liegt die Voraussetzung in den Fällen des § 679 und bei Genehmigung nach § 684 2 nicht vor (BGHZ 128, 210).

 

Rn 3

Der Geschäftsführer muss die gegen den Willen gerichtete und damit unberechtigte Übernahme der Geschäftsführung zu vertreten haben. Nach § 678 ist Erkennbarkeit erforderlich, die Vorsatz und Fahrlässigkeit iSd § 276 umfasst (§ 122). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insb das objektive Interesse des Geschäftsherrn. Die Haftungsmilderung bei drohender dringender Gefahr ist zu beachten (§ 680).

C. Rechtsfolge.

 

Rn 4

Der aus der unberechtigten Übernahme entstandene kausale Schaden ist zu ersetzen. Erfasst ist auch der bei der Ausführung der GoA eintretende Schaden (BGH NJW 72, 475 [BGH 30.11.1971 - VI ZR 100/70]). Ob insoweit ein Verschulden vorliegt, ist nicht relevant (§ 678 letzter Hs). Der Ersatzanspruch richtet sich nach §§ 249, 251 (Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung in Wettbewerbssachen: Hambg NJW-RR 03, 857 [OLG Hamburg 19.09.2002 - 3 U 54/99]). Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen. Der Anspruch verjährt nach allgemeinen Regeln (§§ 195, 199). Die Beweislast liegt beim Geschäftsherrn (zur Aufklärungspflicht des Geschäftsführers: BGH NJW 84, 1461 [BGH 05.12.1983 - II ZR 56/82]).

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