Gesetzestext

 

(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

A. Allgemeine Grundlagen.

I. Das Bereicherungsrecht als Ausgleichsordnung.

 

Rn 1

§ 812 ist die zentrale Vorschrift des Bereicherungsrechts. In ihr ist der allen Bereicherungstatbeständen inhärente Grundgedanke verankert, dass die nach den Kriterien der rechtsgeschäftlichen bzw gesetzlichen Güterzuordnung zu Unrecht im Vermögen des Bereicherungsschuldners befindlichen Gegenstände oder Werte an denjenigen herauszugeben sind, dem sie nach eben jenen Kriterien unter Berücksichtigung der Billigkeit gebühren. IdS erweist sich § 812 als Generalklausel einer am ›unrechtmäßigen Haben‹ anknüpfenden, dieses korrigierenden Ausgleichsordnung, deren Bedeutung sich freilich bei weitem nicht darin erschöpft, allg für unbillig erachtete rechtliche Konsequenzen der Anwendung des sonstigen Zivilrechts zu revidieren (AnwK/v Sachsen Gessaphe Vor §§ 812 ff Rz 1 ff). Vielmehr erfüllt der Bereicherungsausgleich eine eigenständige und notwendige Funktion iRd zivilrechtlichen Regelungsgefüges (so zutr BRHP/Wendehorst § 812 Rz 5; Erman/Westermann Vor § 812 Rz 1 f), die in der Terminologie der Rspr des BGH freilich häufig auf die zumindest missverständliche Formel reduziert wird, dass ›Bereicherungsansprüche … dem Billigkeitsrecht angehören‹ und solcherart ›in besonderem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben‹ unterliegen (BGHZ 36, 232, 234 f; 55, 128, 134; NJW 01, 3184, 3186; mit Recht krit hierzu BRHP/Wendehorst § 812 Rz 3; Staud/Lorenz Vorbem zu §§ 812 ff Rz 32). Daran ist richtig, dass bspw die Regelungen in §§ 814, 815 und 818 III (s § 818 Rn 18) Ausprägungen eines in § 242 verankerten Treueschutzes darstellen, der sich iÜ auch in den weitgehend anerkannten Grundsätzen für die Saldierung wechselseitiger bereicherungsrechtlicher Herausgabeansprüche manifestiert (dazu iE § 818 Rn 32 ff). Andererseits zeigen gerade zwei jüngere Entscheidungen des BGH (NJW-RR 07, 710 [BGH 01.02.2007 - III ZR 126/06] – Rückforderung von Honorarzahlungen für unwirksam vereinbarte aber tatsächlich erbrachte ärztliche Wahlleistungen; NJW 07, 1130 [BGH 01.02.2007 - III ZR 281/05] – Rückforderung von Zahlungen auf eine unwirksam vereinbarte Treuhändervergütung), dass die Rspr dazu neigt, die ioS dem Treueschutz verpflichteten Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung auch dort zur Falllösung heranzuziehen, wo die schlichte Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze (hier Wertersatzanspruch gem § 818 II, s iE § 818 Rn 16) ausgereicht hätte (so BGH NJW 00, 1560, 1562 [BGH 17.02.2000 - IX ZR 50/98]; ausf zum Ganzen Staud/Lorenz Vorbem zu §§ 812 ff Rz 32 mwN; vgl auch BGH NJW 01, 3184 f [BGH 26.04.2001 - VII ZR 222/99] – Werkleistungen).

 

Rn 2

Die typologische Einordnung und Ausgestaltung dieser Ausgleichsfunktion ist seit Jahrzehnten Gegenstand einer nicht zur Ruhe kommenden rechtsdogmatischen Diskussion, die sich insb vor dem Hintergrund der in vielen Einzelheiten problematischen Abwicklung des Bereicherungsausgleichs in Mehrpersonenverhältnissen (dazu iE Rn 76 ff) im Kern mit der Abgrenzung der Tatbestände der Leistungskondiktion von denen der Nichtleistungskondition beschäftigt (zum Meinungsstand Reuter/Martinek 22 ff, 39 ff; 2. Teilband 2. Aufl. 16; Staud/Lorenz § 812 Rz 1 ff; MüKo/Schwab § 812 Rz 38 ff).

II. Vorteilsabschöpfung.

 

Rn 3

Ziel des Bereicherungsausgleichs ist es, den ungerechtfertigten Vermögensvorteil des Bereicherten durch Wiederherstellung des vor dem Bereicherungsvorgang bestehenden Zustandes abzuschöpfen. Maßgeblich hierfür ist – anders als iRd Deliktsrechts (Larenz/Canaris §§ 67 I 1b, 128) – nicht die Entreicherung des Bereicherungsgläubigers, also dessen Vermögenseinbuße, sondern die auf Seiten des Bereicherungsschuldners eingetretene Bereicherung (AnwK/v Sachsen Gessaphe Vor §§ 812 ff Rz 6). Denn nur soweit diese noch vorhanden ist, besteht gem § 818 III eine Verpflichtung des gutgläubigen und unverklagten Bereicherungsschuldners (andernfalls gilt die verschärfte Haftung gem §§ 818 IV, 292, 987, 989) zur Herausgabe oder zum Wertersatz. Andererseits kommt es für die Ausgleichspflicht des Bereicherten auf Zurechnungs- und Verschuldensgesichtspunkte nicht an, die sich vielmehr erst für die Ermittlung des herausgabepflichtigen Bereicherungsumfangs auf der durch §§ 818 IV820 konkretisierten Rechtsfolgenseite auswirken (s § 818 Rn 36 ff).

 

Rn 4

Bei alledem gilt: Dass der ungerechtfertigte Vermögenserwerb herauszugeben ist, folgt bereits aus § 812 I; was ergänzend (Nutzungen) oder ersatzweise (Surrogate/Wertersatz) herausgegeben werden muss, ergibt sich aus §§ 818 ff. Anknüpfungspunkt für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Vorteilsabschöpfung ist das konkret Erlangte (§§ 812 ...

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