Rn 76

Der Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen gehört zu den schwierigsten, jedenfalls zu den unübersichtlichsten Problemfeldern, die das allg Zivilrecht für den Rechtsanwender bereithält. Das hat zu einer bis in kleinste Verästelungen reichenden Diversifizierung der Meinungen in einer nicht unerheblichen Anzahl von dogmatischen Streitpunkten geführt, die eher geeignet ist zu vernebeln, was es zu erhellen gilt, und sich in einer – wie der BGH selbst bekennt (insb BGH NJW 04, 1169 [BGH 23.10.2003 - IX ZR 270/02]) – stark von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles geprägten, deshalb zuweilen etwas konturlosen Rspr abbildet (krit hierzu insb Hadding WuB, 187). Gleichwohl steht am Ende all dieser Bemühungen ein erstaunlich hohes Maß an Übereinstimmung in den gefundenen Ergebnissen, was wiederum auf einen weit reichenden, nicht zuletzt vom BGH in den sog ›Anweisungsfällen‹ (s.u. Rn 85 ff) vorangetriebenen Grundkonsens hinsichtlich der für die rechtliche Beurteilung des Bereicherungsausgleichs in Mehrpersonenverhältnissen wichtigen Wertungsentscheidungen zurückzuführen sein dürfte. Die folgenden Ausführungen verzichten deshalb auf eine – auch nur anthologische – Darstellung des Meinungsbildes, das stattdessen als Fundament für die Erarbeitung zuverlässiger Entscheidungsgrundsätze aus den praktisch relevanten Fallkonstellationen dienen soll.

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