Rn 16

Dienstleistungen können naturgem nicht in Natur zurückgegeben werden, ebenso wenig nicht verkörperte Werkleistungen. Der Bereicherte schuldet also gem § 818 II Wertersatz, der sich nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen, vom Empfänger ersparten, höchstens nach der (unwirksam) vereinbarten (BGHZ 111, 308) Vergütung bemisst (stRspr BGHZ 37, 259; 55, 135; 111, 308, 314; BGH NJW 12, 3428 Rz 25; 07, 1560, 1562 – Steuerberater; vgl auch BGH NJW-RR 97, 564 – Rechtsberatung; BGH NJW 00, 1560 [BGH 17.02.2000 - IX ZR 50/98] – Geschäftsbesorgung; BGH WM 82, 97 – Architektenleistungen; weitere Bsp bei Grüneberg/Sprau § 818 Rz 21). Diese Grundsätze wendet der BGH zT auch auf verkörperte Werkleistungen (BGH NJW 01, 3184, vgl hierzu auch Leupertz BauR 05, 775, 782 f) und insb auf die Fälle an, in denen der Mieter unwirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen ausführt, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung geschuldeten Entgelts anzusehen seien und deshalb durch eine (verkörperte) Werkleistung erbracht würden (BGH NJW 09, 2590, 2592 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07] Rz 22, 24; aA Both WuM 07, 3, 6; Börstinghaus WuM 05, 675, 677 – Wertsteigerung der Mieträume). Ein evtl Mangelunwert der Leistungen ist bei der Ermittlung des Marktpreises zu berücksichtigen. Bei Arbeitsleistungen kommen außerhalb des Bereicherungsrechts ggf die Grundsätze des fehlerhaften bzw faktischen Arbeitsverhältnisses zur Anwendung (Staud/Lorenz § 818 Rz 26; AnwK/Linke § 818 Rz 32). Schwarzarbeit führt wegen der damit für den Empfänger verbundenen Risiken zu einem erheblichen Abschlag vom Vergütungsanspruch (BGH NJW 90, 2542, 2543 [BGH 31.05.1990 - VII ZR 336/89]; Ddorf NJW-RR 93, 884 [OLG Düsseldorf 16.10.1992 - 22 U 230/91 16]).

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