Rn 36

§ 818 IV führt über den Verweis auf die ›allg Vorschriften‹ zu einer verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an. Dies deshalb, weil er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt damit rechnen muss, ohne Rechtsgrund erworben zu haben. Dieser Grundgedanke setzt sich fort in der Vorschrift des § 819 I, wonach die verschärfte Haftung des § 818 IV bereits greift, sobald der Bereicherungsschuldner das Fehlen des rechtlichen Grundes kennt (iE s dort). §§ 819 II, 820 ergänzen dieses Haftungssystem für die dort geregelten Sonderfälle.

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