Gesetzestext

 

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Nachlassverwaltung ermöglicht dem Erben, ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren, seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten ggü der Gesamtheit der Nachlassgläubiger auf den Nachlass zu beschränken (BGH NJW 20, 1303 [BGH 28.11.2019 - IX ZR 239/18]), während die Einreden der §§ 1973, 1964 und 1992 nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern wirken. Dies führt mit der Eröffnung der Nachlassverwaltung bzw mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu einer rückwirkenden Trennung von Nachlass- und Eigenvermögen des Erben auf den Zeitpunkt des Erbfalls, auch verliert der Erbe (ggf auch ein Testamentsvollstrecker) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände (§ 1984) Die Nachlassverwaltung ist jedoch kein Mittel, bei Passivität einzelner Miterben ein Tätigwerden zu ermöglichen (Ddorf ZEV 12, 319 [OLG Düsseldorf 22.03.2012 - I-3 Wx 24/12]).

 

Rn 2

Die Nachlassverwaltung sollte immer dann gewählt werden, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber wahrscheinlich ausreichend Nachlassmasse vorhanden ist.

 

Rn 3

Sowohl bei der Nachlassverwaltung als auch bei der Nachlassinsolvenz wird dem Erben die Verwaltung des Nachlasses entzogen und einem amtlich bestellten Verwalter übertragen, § 1984 I bzw § 80 InsO.

 

Rn 4

Nach § 784 I ZPO kann der so beschränkt haftende Erbe verlangen, dass die Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein Eigenvermögen erfolgt ist, aufgehoben wird. Umgekehrt darf auch ein Eigengläubiger, der nicht zugleich Nachlassgläubiger ist, nicht in den Nachlass vollstrecken, § 1984 II. Der Nachlassverwalter kann verlangen, dass die Zwangsvollstreckung in den Nachlass aufgehoben wird, § 784 II ZPO. Im Nachlassinsolvenzverfahren gilt ein allgemeines Vollstreckungsverbot.

 

Rn 5

Die Haftungsbeschränkung bleibt auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung bzw Aufhebung des Nachlassinsolvenzverfahrens bestehen. Ungeachtet dessen können die Gläubiger ihre Ansprüche ggü dem Erben geltend machen; er haftet ihnen aber gem § 1973 nur wie einem ausgeschlossenen Gläubiger. Wurde das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, tritt keine Haftungsbeschränkung ein. In diesem Fall kann der Erbe, der nach § 215 II InsO die Verfügungsbefugnis über die Masse zurückerhält, die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 erheben.

 

Rn 6

Das Recht zur Haftungsbeschränkung kann nicht nur durch Verzicht, sondern auch durch Eintritt der unbeschränkten Haftung allgemein oder ggü einzelnen Gläubigern verloren gehen. IdR scheidet dann die Nachlassverwaltung aus. Der Erbe hat aber das Recht, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, um so sein Vermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger zu schützen. Die Testamentsvollstreckung ist ohne Einfluss auf den Eintritt der Haftungsbeschränkung.

B. Nachlassverwaltung.

 

Rn 7

Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft (sonstige Pflegschaft §§ 1882 ff) zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Auf die Nachlassverwaltung finden daher, soweit der besondere Zweck der Nachlassverwaltung dem nicht entgegensteht (RGZ 135, 305), die Vorschriften der Pflegschaft Anwendung und somit auch die Vorschriften der Betreuung, § 1888. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet nach § 1988 I die Nachlassverwaltung. Auch der Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichts führt zu deren Beendigung. Der Erbe verliert mit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, § 1984 I.

 

Rn 8

Die Nachlassverwaltung über einen Erbteil ist unzulässig; sie ist auch nach der Nachlassteilung nicht mehr möglich (§ 2062 Rn 5). Das Vorhandensein eines Nachlasspflegers steht der Anordnung der Nachlassverwaltung nicht entgegen (BayObLGZ 76, 167). Stellt sich während der Nachlassverwaltung heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, geht das Verfahren regelmäßig in das Nachlassinsolvenzverfahren über. Im Einverständnis aller Nachlassgläubiger kann der Nachlassverwalter zur Abwendung der wertvernichtenden Nachlassinsolvenz bestellt werden (Staud/Dobler § 1975 Rz 12).

 

Rn 9

Der Nachlassverwalter hat die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Er ist aber nicht gesetzlicher Vertreter, sondern amtlich bestelltes Organ mit einer gesetzlichen Verfügungs-, Erwerbs- Verpflichtungs- und Prozessführungsermächtigung. Er verfügt im eigenen Namen über die Nachlassgegenstände als Partei kraft Amtes mit Wirkung für und gegen den Erben, der stets als Träger des Sondervermögens Nachlass berechtigt und verpflichtet wird (RGZ 151, 57). Daher wird auch nur der Erbe als Eigentümer eines Nachlassgrundstücks ins Grundbuch eingetragen (BGH DNotZ 61, 485 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60]).

 

Rn 10

Für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist das Nachlassgericht zuständig, § 1962. Antragsberechtigt ist neben dem ...

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