Gesetzestext

 

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

A. Verwalterhaftung des Erben (Abs 1).

 

Rn 1

Die Verantwortlichkeit des Erben für den durch schlechte Verwaltung dürftig gewordenen Nachlass, tritt rückwirkend ein, sobald er aufgrund des § 1900 die Haftungsbeschränkung geltend macht, und zwar verschuldensunabhängig (BGH FamRZ 92, 1409). Der Erbe ist, unter Anwendung der §§ 1978, 1979, so verantwortlich, als hätte er seit der Erbschaftsannahme als Beauftragter der Nachlassgläubiger die Verwaltung des Nachlasses zu führen gehabt, §§ 682 ff, 1978 I 1. Für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft haftet er gem § 1978 I 2 wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag. Ansprüche hieraus gebühren dem Nachlass, § 1978 II; insoweit haftet der Erbe mit seinem Eigenvermögen. Bis zur Herausgabe an die Gläubiger bleibt der Nachlass in der Hand des Erben. Beträge, die der Erbe für eigene Zwecke entnommen hat, sind nach §§ 1978, 667 auch bei fehlendem Verschulden herauszugeben (BGH ZEV 08, 237).

 

Rn 2

Obgleich § 1991 I die Vorschrift des § 1980 nicht erwähnt, ist auch diese Bestimmung anzuwenden, so dass der Erbe den Gläubigern ersatzpflichtig ist, wenn er seiner Pflicht, den Insolvenzantrag zu stellen, schuldhaft nicht nachkommt, obwohl der Nachlass überschuldet ist (BGH FamRZ 92, 1409); dies gilt auch dann, wenn noch soviel Masse vorhanden ist, um die Insolvenzkosten zu decken (MüKo/Küpper § 1991 Rz 4). Befriedigt er weitere Nachlassgläubiger, sind die nicht befriedigten Gläubiger so zu stellen, wie sie stünden, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren rechtzeitig beantragt worden wäre (Grüneberg/Weidlich § 1991 Rz 1).

 

Rn 3

Hat der Erbe einen Gläubiger in Unkenntnis der Unzulänglichkeit des Nachlasses befriedigt, steht ihm nach §§ 813, 814 ein Bereicherungsanspruch zu, soweit er sie nach den §§ 1990 I, 1991 IV hätte verweigern dürfen (Stuttg NJW-RR 89, 1283).

 

Rn 4

Der Erbe kann aber, sofern er Aufwendungen gemacht hat, diese Ansprüche nach § 1978 III von den Ersatzansprüchen des Nachlassgläubigers abziehen und nur die Differenz an den Gläubiger zahlen (BGHZ 66, 217).

B. Berechnung des Nachlassbestandes.

 

Rn 5

Die gegen den Erben gerichteten Ansprüche in I gelten ebenso als zum Nachlass gehörig wie der Ersatz für verbrauchte Gegenstände. Der Nachlassgläubiger kann, wenn ihm die Dürftigkeitsrede entgegengehalten wird, verlangen, dass ihm der Erbe das aus der Verwalterhaftung Geschuldete zur Befriedigung seiner Forderung zur Verfügung stellt und kann sogleich in das Vermögen des Erben vollstrecken (BGH NJW-RR 89, 1226). Diesen Anspruch kann der Nachlassgläubiger durch Klage gegen den Erben oder mittels Arglisteinrede gegen die Vollstreckungsgegenklage des Erben, auf dessen Eigenvermögen zugegriffen wurde, geltend machen (BGH FamRZ 92, 1409). Fordert der Erbe Aufwendungsersatz, kann er diesen vom Ersatzanspruch des Gläubigers absetzen; eine Verrechnung gegen die Gläubigerforderung ist nicht möglich (MüKo/Küpper § 1991 Rz 2).

 

Rn 6

Die infolge des Erbfalls durch Konfusion und Konsolidation (vgl jedoch Zimmer NJW 16, 3341) im Verhältnis zwischen Gläubigern und Erben erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten. Allerdings entfaltet sich die Wirkung nur im Verhältnis zu den jeweiligen Gläubigern, nicht aber zu seinen Eigengläubigern, so dass sie den Anspruch nicht pfänden können (BGH NJW 91, 844 [BGH 10.12.1990 - II ZR 256/89]). Die als nicht erloschen geltenden Ansprüche des Nachlasses gegen den Erben sind für die Nachlassgläubiger pfändbar (MüKo/Küpper § 1991 Rz 5). Eine Verrechnung gegen die Gläubigerforderung ist auch hier nicht möglich; er darf aber den Nachlass solange behalten, bis seine eigenen Ansprüche befriedigt sind. § 181 gestattet ihm, den erforderlichen Betrag aus dem Nachlass zu entnehmen (RGZ 82, 278).

 

Rn 7

Der Erbe kann gem § 1979 alle Nachlassgläubiger nach seinem Belieben befriedigen, solange er ohne Verschulden davon ausgehen kann, dass der Nachlass hierzu ausreicht (MüKo/Küpper § 1991 Rz 7).

 

Rn 8

Der Erbe kann die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen seine Eigenforderungen unter Geltendmachung der beschränkten Haftung zurückweisen, weil sich sonst die Nachlassgläubiger aus dem Eigenvermögen des Erben befriedigen könnten (BGHZ 35, 317). Dagegen kann er sich bei der Aufrechnung seiner Eigengläubiger gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung nicht auf die Dürftigkeit ...

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