Gesetzestext

 

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

 

Rn 1

§ 682 dient dem Schutz des geschäftsunfähigen und des in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Geschäftsführers. Die Regelung gilt für die berechtigte und unberechtigte GoA. Der Geschäftsherr kann gegen solche Geschäftsführer keine Ansprüche aus GoA geltend machen (§§ 280, 677, 678, 681), sondern nur Schadensersatz nach §§ 823 ff (unter Beachtung der §§ 827–829) und Herausgabe nach §§ 812 ff (unter Beachtung der §§ 818 III, 819) verlangen (Rechtsgrundverweisung). § 682 enthält keine Regelung zur Frage, ob geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen Geschäftsführer sein können. Nach wohl überwiegender Ansicht sind die §§ 104 ff insoweit nicht anwendbar (zum Streitstand: MüKo/Schäfer § 682 Rz 3). Dem geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 670, 683 zu. § 680 ist zu beachten.

 

Rn 2

Die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsherrn hindert das Entstehen des gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht. In Bezug auf den maßgebenden Willen (§§ 677, 683), die Entschließung (§ 681 2) oder die Genehmigung (§ 684 2) des Geschäftsherrn ist auf den gesetzlichen Vertreter abzustellen. Fehlt ein gesetzlicher Vertreter (zB bei bewusstlosem Geschäftsherrn), ist der mutmaßliche Wille entscheidend (Staud/Bergmann § 683 Rz 16).

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