Gesetzestext

 

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

A. Begriff und Bedeutung.

 

Rn 1

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Der Geschäftsfähigkeit im materiellen Recht entspricht im Verfahrensrecht die Prozessfähigkeit (§§ 51 ff ZPO) in streitigen bzw die Verfahrensfähigkeit in nichtstreitigen Angelegenheiten. Von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit, dh die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das BGB regelt die Geschäftsfähigkeit anders als die Rechtsfähigkeit (§ 1) nicht positiv, sondern setzt diese grds voraus, sofern der rechtsgeschäftlich Handelnde nicht ausnahmsweise minderjährig (§§ 104 Nr 1, 106) oder iSv § 104 Nr 2 krank ist. Auch nicht geschäftsfähige Personen sind rechtsfähig. Die Anordnung einer Betreuung führt grds nicht zu einem Verlust der Geschäftsfähigkeit (§ 1896 I). Von der Geschäftsfähigkeit ebenfalls zu trennen ist die va für medizinische Behandlungen Minderjähriger bedeutsame Einwilligungsfähigkeit (umf dazu Spickhoff FamRZ 18, 412), Zur Einwilligung bei Covid-19-Schutzimpfung Minderjähriger Schmidt NJW 21, 2688; Schlereth FamRZ 22, 668; Götsche FuR 22, 68).

 

Rn 2

Die Regelungen der §§ 104 ff dienen in erster Linie dem Schutz des nicht Geschäftsfähigen vor den für ihn möglicherweise nachteiligen Folgen einer Willenserklärung, deren Bedeutung er wegen seines Alters oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht erfassen kann. Dem Schutz dieser Personen räumt der Gesetzgeber Vorrang vor den Schutzbedürfnissen des Rechtsverkehrs ein. Dementsprechend ist der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt. Die Vorschriften dienen weiterhin auch der Rechtssicherheit, indem das Gesetz starre, generelle Regeln für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit festlegt und nicht auf die Einsichts- oder Urteilsfähigkeit beim konkreten Geschäftsabschluss abstellt.

 

Rn 3

Die Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit ergeben sich aus § 105 Rn 24.

B. Fallgruppen.

I. Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit.

 

Rn 4

Die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit ist von der konkreten geistigen Entwicklung unabhängig. Sie endet gem §§ 187 II 1, 188 II Alt 2 mit dem Ablauf des letzten Tages des siebten Lebensjahres (24 Uhr). Mit dem siebten Geburtstag (0 Uhr) tritt beschränkte Geschäftsfähigkeit (s § 106 Rn 3) ein.

II. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit.

1. Generelle Geschäftsunfähigkeit.

 

Rn 5

Erfasst werden von dem Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit sowohl die Geisteskrankheit als auch die Geistesschwäche (BGH WM 65, 895). Die genaue medizinische Einordnung der Störung ist dabei unerheblich. Es muss sich jedoch um einen Dauerzustand handeln. Dies liegt nicht nur bei unheilbaren Erkrankungen vor, sondern auch bei heilbaren Störungen, deren Heilung aber einen längeren Zeitraum beansprucht. Anwendbar ist § 104 Nr 2 zB bei wochenlanger Bewusstlosigkeit nach einem Unfall (München MDR 89, 361 [OLG München 08.11.1988 - 18 U 3469/88]). Kurzfristige oder ihrer Natur nach nur vorübergehende Störungen, wie Ohnmacht, Volltrunkenheit, hohes Fieber, fallen dagegen unter § 105 II. Auch in Abständen immer wiederkehrende Störungen, wie zB Anfälle, Rauschzustände sind nur vorübergehend, solange sie immer nur wenige Tage andauern. Unabhängig von ihrer Dauer muss die krankhafte Störung aber in jedem Fall die freie Willensbestimmung ausschließen. Der Begriff der freien Willensbestimmung in § 104 Nr. 2 ist im Kern mit dem des freien Willens in § 1896 Abs 1a identisch (BGH NJW-RR 16, 579 [BGH 16.12.2015 - XII ZB 381/15]; Hillenkamp JZ 15, 391; Cording/Roth, NJW 15, 26 zur Tragfähigkeit aus neurobiologischer Sicht). Entscheidende Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (BGH FamRZ 14, 830). Daran fehlt es, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu treffen und sie von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BGH NJW 70, 1680; 96, 919; Ddorf FamRZ 98, 1064; Köln BeckRS 18, 38694). Zu prüfen ist, ob die Entscheidung auf einer sachlichen Abwägung des Für und Wider beruht oder der Betroffene durch für ihn unkontrollierbare Vorstellungen bestimmt wird (BGH WM 84, 1064). Dies kann auch der Fall sein, wenn der Betroffene übermäßig durch Einflüsse Dritter beherrscht wird (BGH NJW 96, 918 [BGH 05.12.1995 - XI ZR 70/95]). Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen hingegen für einen Ausschluss freier Willensbestimmung noch nicht, ebenso wenig wie die Unfähigkeit, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung intellektuell zu erfassen (BGH NJW 61, 261). Die Abgrenzung von einem nur schwachen Verstand und einer Geistesschwäche (Debilität) kann im Einzelfall schwierig sein. Ein geringer IQ (unter 60) mag dabei ein Hinweis für eine unter § 104 fallende Verstandesschwäche sein (Ddorf VersR 96, 1493), reicht für ...

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