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Auch die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung ist nichtig. Für die Eheschließung gilt § 1314 II Nr 1. Bewusstlosigkeit bedeutet nicht völliges Fehlen des Bewusstseins (Ohnmacht), da es dann unabhängig von der Geschäftsfähigkeit bereits an dem für den Tatbestand der Willenserklärung notwendigen Handlungswillen fehlt. Der Begriff ist iSe Bewusstseinstrübung zu verstehen, die die Erkenntnis von Inhalt und Wesen der abgegebenen Erklärung ausschließt. In Betracht kommen hochgradige Trunkenheit (BGH WM 72, 972; Ddorf WM 88, 1407) die regelmäßig erst ab einem Blutalkoholgehalt von mehr als 3 Promille anzunehmen ist (BGH NJW 91, 852 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 117/90]), erheblicher Drogenkonsum, Fieberwahn, Nachtwandeln, Hypnose oder epileptische Anfälle. Dass der Geschäftsunfähige diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, ändert an der Nichtigkeit nichts (Nürnbg NJW 77, 1496). Durch den krankhaften Zustand muss die freie Willensbestimmung ausgeschlossen sein. Dies ist bei einer Erschöpfungsdepression nicht anzunehmen (LAG Mainz MDR 04, 580; zur Geschäftsfähigkeit bei Depression Wetterling ErbR 22, 285). Eine Störung der Geistestätigkeit setzt wie § 104 Nr 2 eine geistige Anomalie voraus, welche die freie Willensbestimmung ausschließt (BGH FamRZ 70, 641; Saarbr NJW 99, 872 [OLG Saarbrücken 12.08.1998 - 1 U 431/97-93]; LAG Köln NZA-RR 99, 232 [LAG Köln 13.11.1998 - 11 Sa 25/98]). Eine Beschränkung auf ein bestimmtes Lebensgebiet ist denkbar (BGH NJW 61, 261), nicht aber eine Differenzierung nach dem Schwierigkeitsgrad des Rechtsgeschäfts. Unter § 105 II fallen nur vorübergehende Störungen. Bei Dauerhaftigkeit gilt § 104 Nr 2.

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