Rn 3

Die Fähigkeit, in den durch §§ 107 ff gezogenen Grenzen am Rechtsverkehr teilzunehmen beginnt am siebten Geburtstag (0 Uhr) und endet mit Eintritt der Volljährigkeit (§ 2), am 18. Geburtstag (0 Uhr). Das BGB bezeichnet diese Altersgruppe pauschal als Minderjährige. Den Begriff des Jugendlichen, den § 1 II JGG für die 14- bis 18-Jährigen verwendet und den des Heranwachsenden für die 18- bis 21-Jährigen, kennt das Bürgerliche Recht nicht. Der Betreute, bei dem ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, steht einem beschränkt Geschäftsfähigen weitgehend gleich (§ 1825 I 2, III). Da der beschränkt Geschäftsfähige sich nicht durch Verträge selbst verpflichten kann, ist er nicht prozessfähig (§ 52 ZPO), soweit er nicht nach §§ 112, 113 als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen ist oder Ausnahmevorschriften seine Prozessfähigkeit (§§ 607, 640b ZPO, § 62 I Nr 2 VwGO, § 71 SGG) oder ein selbstständiges Beschwerderecht (§§ 59 I, 63 FGG) vorsehen.

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