Gesetzestext

 

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

A. Nichtigkeit nach I.

I. Grundsatz.

 

Rn 1

Die Norm ordnet im Interesse des Schutzes Geschäftsunfähiger (s § 104 Rn 1) an, dass alle Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt nichtig sind. Dies gilt auch für Erklärungen, die lediglich rechtlich vorteilhaft für den Geschäftsunfähigen oder objektiv vernünftig sind. Die Nichtigkeit wirkt nicht nur ggü dem Vertragspartner, sondern für und gegen jedermann. Für die Abgabe von Willenserklärungen ggü Geschäftsunfähigen gilt § 131. Auf sonstige Handlungen, bei denen die Rechtsfolge maßgeblich an den Willen des Handelnden anknüpft, ist § 105 entspr anwendbar (BGHZ 47, 352, 357). Daher sind auch geschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung (§ 286), die Pfandrückgabe (§ 1253) oder die Dereliktion (§ 959) nichtig. Dagegen tritt bei Realakten, wie Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§ 946 ff) die Rechtsfolge auch dann ein, wenn der Handelnde geschäftsunfähig ist. Nicht anwendbar ist § 105 auch auf den Besitzerwerb (BGHZ 27, 360, 362) und die Besitzaufgabe, allerdings nicht iRd § 935 I. Hier liegt bei freiwilliger Besitzaufgabe durch den Geschäftsunfähigen Abhandenkommen vor (Canaris NJW 64, 1988). Weiterhin gilt § 105 I nicht bei der Begründung von Eigenbesitz (§ 872), Fruchtziehung (§ 954) und bei den gesetzlichen Pfandrechten (RGZ 132, 129).

II. Ausnahmen.

 

Rn 2

Eingeschränkt wird die generelle Nichtigkeit durch § 105a. Ausnahmen gelten weiter in gerichtlichen Verfahren. Grds ist der Geschäftsunfähige zwar zugleich auch prozessunfähig (§ 52 ZPO). Die (möglicherweise) geschäftsunfähige Partei ist aber im Zulassungsstreit über ihre Prozessfähigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Frage als prozessfähig zu behandeln (BGHZ 35, 1, 6). Auch kann der Geschäftsunfähige wirksam Verfassungsbeschwerde einlegen (BVerfGE 10, 302, 310).

III. Besonderheiten.

 

Rn 3

Die von einem Geschäftsunfähigen erteilte Vollmacht ist nichtig, der Vertreter handelt nach § 177 ff als Vertreter ohne Vertretungsmacht (BayObLG NJW-RR 88, 454). Gibt der Geschäftsunfähige die Willenserklärung als Vertreter oder Organ einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft ab, so ändert dies nichts an deren Nichtigkeit (BGHZ 115, 78, 79; ZIP 04, 661). Die Nichtigkeit der Willenserklärung eines geschäftsunfähigen Gesamtvertreters nach § 105 I führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, da Gesamtvertreter nur gemeinsam für den Vertretenen handeln können. § 139 ist unanwendbar (BGHZ 53, 210, 214 f; aA Hamm NJW 67, 1041). Etwas anderes gilt im Falle übereinstimmenden Handelns zweier alleinvertretungsberechtigter Vertreter (RGZ 145, 155, 160). Wer geschäftsunfähig ist, kann grds keine Ehe eingehen (§ 1304).

B. Nichtigkeit nach Abs 2.

 

Rn 4

Auch die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung ist nichtig. Für die Eheschließung gilt § 1314 II Nr 1. Bewusstlosigkeit bedeutet nicht völliges Fehlen des Bewusstseins (Ohnmacht), da es dann unabhängig von der Geschäftsfähigkeit bereits an dem für den Tatbestand der Willenserklärung notwendigen Handlungswillen fehlt. Der Begriff ist iSe Bewusstseinstrübung zu verstehen, die die Erkenntnis von Inhalt und Wesen der abgegebenen Erklärung ausschließt. In Betracht kommen hochgradige Trunkenheit (BGH WM 72, 972; Ddorf WM 88, 1407) die regelmäßig erst ab einem Blutalkoholgehalt von mehr als 3 Promille anzunehmen ist (BGH NJW 91, 852 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 117/90]), erheblicher Drogenkonsum, Fieberwahn, Nachtwandeln, Hypnose oder epileptische Anfälle. Dass der Geschäftsunfähige diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, ändert an der Nichtigkeit nichts (Nürnbg NJW 77, 1496). Durch den krankhaften Zustand muss die freie Willensbestimmung ausgeschlossen sein. Dies ist bei einer Erschöpfungsdepression nicht anzunehmen (LAG Mainz MDR 04, 580; zur Geschäftsfähigkeit bei Depression Wetterling ErbR 22, 285). Eine Störung der Geistestätigkeit setzt wie § 104 Nr 2 eine geistige Anomalie voraus, welche die freie Willensbestimmung ausschließt (BGH FamRZ 70, 641; Saarbr NJW 99, 872 [OLG Saarbrücken 12.08.1998 - 1 U 431/97-93]; LAG Köln NZA-RR 99, 232 [LAG Köln 13.11.1998 - 11 Sa 25/98]). Eine Beschränkung auf ein bestimmtes Lebensgebiet ist denkbar (BGH NJW 61, 261), nicht aber eine Differenzierung nach dem Schwierigkeitsgrad des Rechtsgeschäfts. Unter § 105 II fallen nur vorübergehende Störungen. Bei Dauerhaftigkeit gilt § 104 Nr 2.

C. Rechtsfolgen der Nichtigkeit.

 

Rn 5

Sind zur Erfüllung des nichtigen Vertrages bereits Leistungen ausgetauscht worden, sind diese nach §§ 812 ff rückabzuwickeln. Besonderheiten gelten, soweit der Geschäftsunfähige einen Gebrauchsvorteil oder eine Dienstleistung erlangt hat, die nicht in natura herausgegeben werden kann. Müsste der Geschäftsunfähige hier nach § 818 II Wertersatz leisten, würde er faktisch so gestellt, als wäre er aus dem nichtigen Vertrag verpflichtet. Dies wid...

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