Gesetzestext

 

(1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.

(2) 1Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. 2Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.

A. Rückgabe (Abs 1).

 

Rn 1

Als Faustpfand (§§ 1205 f) oder Pfändungspfandrecht erlischt es auch bei einem Vorbehalt (2) ohne Rücksicht auf einen Verzichtswillen des Gläubigers (Dresd WM 10, 212, 213) mit der freiwilligen Rückgabe der Pfandsache durch den Gläubiger an den Verpfänder oder Eigentümer oder auf ihr Geheiß an deren Besitzmittler, Besitzdiener oder Geheißperson (RGZ 92, 265, 267; 108, 163, 164). Die Vorschrift soll verhindern, dass ein besitzloses Pfandrecht entsteht (Staud/Wiegand Rz 19; Nobbe WuB I F 2.-1.11). Auf die Verpfändung eines Rechts oder einer Forderung ist § 1253 nur dann entspr anzuwenden, wenn für die Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist (§ 1278; vgl RGZ 92, 265, 267; Staud/Wiegand § 1278 Rz 6; Pal/Wicke § 1273 Rz 4); was beim Sparbuch nicht der Fall ist (verkannt von Dresd WM 10, 212, 213)

 

Rn 2

Eine freiwillige Rückgabe liegt vor, wenn der Gläubiger seinen Besitz willentlich aufgibt (BGH NJW 97, 2110, 2111; Karlsr WM 00, 521; Dresd WM 10, 212, 213) oder eine solche Veränderung der Besitzlage durch den Eigentümer, den Verpfänder oder einen Dritten gestattet oder genehmigt (RGZ 57, 323, 326; 67, 421, 423) u die Pfandsache in deren Machtbereich gelangt. Eine kurzfristige Aushändigung der Sache an Eigentümer oder Verpfänder soll zwar keinen Besitzverlust begründen (hM OLGR Bremen 07, 232: Staud/Wiegand Rz 12; Pal/Wicke Rz 4; Nobbe/Pamp Rz 2; aA Soergel/Habersack Rz 6); beim Vermieterpfandrecht genügt für ein Erlöschen aber die vorübergehende Entfernung der Sache vom gemieteten Grundstück (§ 562a; BGH WM 18, 248 Rz 20 f, dazu Mayer ZInsO 18, 1496 ff; Karlsr NJW 71, 624, 625; Hamm MDR 81, 407). Das Belassen der Sache bei einem Dritten genügt als Rückgabe ebenso wenig (BGHZ 39, 173, 178) wie die irrtümliche Aushändigung der Sache durch den Versteigerer an den Verpfänder. Gleiches gilt für die Gutschrift des Einlösungsbetrages verpfändeter Wertpapiere auf dem Konto des Verpfänders (BGH NJW 97, 2110, 2111 [BGH 22.04.1997 - XI ZR 127/96]).

 

Rn 3

Bei unmittelbarem Besitz des Gläubigers ist die Rückgabe ein Realakt (hM). Es genügt natürlicher Besitzaufgabewille. Bei mittelbarem Besitz (§ 1205 II) u Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 870) liegt ein Rechtsgeschäft vor. Bei irrtümlicher Rückgabe der Pfandsache infolge Täuschung (RG JW 12, 459) kommt ein Anspruch des Gläubigers aus §§ 823 ff auf Neubestellung in Betracht (RG JW 29, 2514, 2515; Dresd WM 10, 212, 213).

 

Rn 4

Mit der Rückgabe erlöschen auch Rechte Dritter, mit denen das Pfandrecht belastet ist. Das Pfandrecht lebt mit Wiedererlangung des Besitzes durch den Gläubiger nicht wieder auf (RG JW 12, 459, 460). Es bedarf vielmehr ebenso wie bei einem Austausch der Pfandsache (RGZ 67, 423) oder der gesicherten Forderung (BGHZ 87, 274, 280 f) einer Neubestellung nach §§ 1205f (Celle NJW 53, 1470, 1472).

B. Rückgabevermutung (Abs 2).

 

Rn 5

Die widerlegbare (§ 292 ZPO) Rückgabevermutung besteht unter den Voraussetzungen des II unabhängig von denen des I. Die Vermutung gilt nicht, wenn die Sache sich nach einer zwischenzeitlichen anderen Besitzlage wieder beim Gläubiger befindet (RG JW 12, 911).

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