Gesetzestext

 

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift greift insb bei der Rückgabe eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs oder eines Orderpapiers, etwa eines Wechsels auch ohne Rückindossament, nicht aber eines Rektapapiers, wie zB eines Sparbuchs, durch den Pfandgläubiger ein (Dresd WM 10, 212, 213). Mit der erneuten Übergabe lebt das Pfandrecht nicht wieder auf, sondern muss nach § 1274 neu bestellt werden. Dazu genügt die erneute Aushändigung der alten Verpfändungserklärung (RGZ 78, 26, 31). Weitere Erlöschensgründe in §§ 1250 II, 1252, 1254–1256 u 1276.

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