Gesetzestext

 

(1) 1Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. 2Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

A. Übertragung der Forderung (Abs 1 S 1).

 

Rn 1

In Ausprägung des Akzessorietätsprinzips bestimmt I, dass das Pfandrecht ohne besondere Abrede der durch Rechtsgeschäft (§ 398), kraft Gesetzes (§ 412) oder Gerichtsbeschlusses (§ 835 II ZPO) übertragenen Forderung folgt, es sei denn, der Übergang des Pfandrechts wird nach II rechtsgeschäftlich ausgeschlossen. Mit Übergang des Pfandrechts erwirbt der neue Gläubiger einen Anspruch auf Herausgabe der Pfandsache (§ 1251 I). Das Schiffsgläubigerpfandrecht geht bei Zahlung eines Gesamtschuldners auf diesen über (Hambg TransportR 13, 242, 243).

 

Rn 2

Bei Abtretung eines Forderungsteils oder einer von mehreren gesicherten Forderungen entstehen gleichrangige Pfandrechte (hM, MüKo/Damrau Rz 2; BeckOGK/Schärtl Rz 2; Ganter FS Lwowski [14], 187, 191 f, 193; aA Staud/Wiegand Rz 5 (Gesamtpfandrecht); bei §§ 1225, 1249 kann das Recht des Zessionars nicht zum Nachteil des Zedenten geltend gemacht werden (Nobbe/Pamp Rz 1). Haftet das (AGB-)Pfandrecht etwa von Banken aufgrund einer weiten Zweckerklärung für alle auch künftigen Ansprüche aus einer (bankmäßigen) Geschäftsbeziehung u wird nur eine Einzelforderung daraus übertragen, so geht das Pfandrecht nicht mit über (Soergel/Habersack Rz 4; Ganter FS Lwowski [14], 195); anders ist dies nur, wenn das Rechtsverhältnis, dem die zu sichernden Forderungen entstammen, übergeht (Obermüller BKR 17, 221, 224; Habersack WM 18, 1625, 1627).

 

Rn 3

Einen gutgläubigen Zweiterwerb des Pfandrechts als solches kennt das Gesetz nicht; ein solcher ist deshalb nur möglich, wenn die nicht existierende Forderung ausnw nach § 405, Art 16 WG oder Art 21 ScheckG gutgläubig erworben werden kann (hM).

B. Übertragung des Pfandrechts (Abs 1 S 2).

 

Rn 4

Eine isolierte Übertragung oder Pfändung (Nürnbg MDR 01, 1133 f) des Pfandrechts ist nicht möglich (2). Sie kann idR nicht in eine Abtretung der Forderung umgedeutet werden (RG JW 38, 44). Zur ergänzenden Vertragsauslegung in einem solchen Fall BGH WM 90, 1202, 1204 [BGH 14.03.1990 - VIII ZR 18/89].

C. Ausschluss des Pfandrechtsübergangs (Abs 2).

 

Rn 5

In diesem Falle geht die Forderung ohne das erloschene Pfandrecht auf den Zessionar über.

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